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VIII ZR 91/10 KI-generiert

Mortgage foreclosure: Admissibility and substantive assessment of hearing application (Anhörungsrüge) alleging failure to consider rent reduction and deposit

Geschäftsnummer VIII ZR 91/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Higher Regional Court (BGH 8th Civil Senate) rejected the tenants' hearing application (Anhörungsrüge), ordering them to bear the costs of the proceedings. This decision affirmed the earlier Senate judgment of June 1, 2011, which granted the landlord's motion for a summary termination order for continued rent arrears. The dispute centered on a residential tenancy where the landlord claimed the right to terminate the lease due to the tenants' repeated late payments, while the tenants contended in their hearing application that the court failed to address their asserted rent reduction and potential satisfaction from the security deposit. The court held the objection under Section 321a of the Code of Civil Procedure (ZPO) to be unfounded, determining that the allegedly ignored arguments regarding the rent reduction and deposit had been substantively considered but deemed evidently non-essential to the outcome.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO; Mortgage foreclosure: Admissibility and substantive assessment of hearing application (Anhörungsrüge) alleging failure to consider rent reduction and deposit: Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als – offensichtlich – nicht entscheidungserheblich erachtet.

Schlagwörter

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Grundpfandverwertungsverfahren Mietzinsausstand Kündigung durch den Vermieter Zivilurteil Recht zur Hinterlegung Mitmieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revisionsverfahren vor dem BGH im Mietrechtsstreit: Unbegründete Anhörungsrüge

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 und 4 gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Beklagten zu 1 und 4 wenden sich mit einem am 12. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz gegen das ihnen am 1. Juli 2011 zugestellte Senatsurteil vom 1. Juni 2011. Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen.

Der Senat hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 das Berufungsurteil aufgehoben und der Räumungsklage stattgegeben, weil die Klägerin angesichts der fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen der Beklagten, die nach dem Mietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 1.440 € zu zahlen hatten, zur fristlosen Kündigung berechtigt war.

Die Beklagten zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der Senat in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für berechtigt erachtete Mietminderung in Höhe von monatlich 150 € in den Monaten September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung aus der überhöhten Kaution erörtert habe.

II. Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als – offensichtlich – nicht entscheidungserheblich erachtet.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger