Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 199/11 KI-generiert

Partiality of diminished capacity assessment: conflicting culpability findings for acquisition versus trafficking in a single drug offense

Geschäftsnummer 3 StR 199/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction and sentence from the Landgericht Düsseldorf for drug trafficking and possession in non-minor quantities. The case centered on whether the sentencing court erred by assessing diminished capacity for guilt differently for the acts of acquisition/possession for personal use versus the planned resale, a distinction the appellate court found legally questionable when a single act fulfills multiple statutory elements. However, the appellate court held that this legal error did not prejudice the defendant because the factual findings demonstrated that the defendant, who had sufficient financial resources and experienced no withdrawal symptoms, did not meet the criteria for drug-dependency-induced diminished capacity under § 21 StGB; consequently, the court confirmed that the sentence must be derived from the unmitigated statutory framework of § 29a No. 2 BtMG based on the fully culpable act of trafficking.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 1 StPO; Partiality of diminished capacity assessment: conflicting culpability findings for acquisition versus trafficking in a single drug offense: The case centered on whether the sentencing court erred by assessing diminished capacity for guilt differently for the acts of acquisition/possession for personal use versus the planned resale, a distinction the appellate court found legally questionable when a single act fulfills multiple statutory elements. However, the appellate court held that this legal error did not prejudice the defendant because the factual findings demonstrated that the defendant, who had sufficient financial resources and experienced no withdrawal symptoms, did not meet the criteria for drug-dependency-induced diminished capacity under § 21 StGB; consequently, the court confirmed that the sentence must be derived from the unmitigated statutory framework of § 29a No. 2 BtMG based on the fully culpable act of trafficking.

Schlagwörter

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verminderte Schuldfähigkeit Strafzumessung wegen Drogenhandels Handlungsfähigkeit geringfügige Übertretung Besitzerwerb Betäubungsmitteluntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 22/84
Februar 1984 - 3 StR 22/84, StV 1984, 419 mwN).
2 StR 640/59
Februar 1960 - 2 StR 640/59, BGHSt 14, 114, 116).
BGHSt 14, 114
Februar 1960 - 2 StR 640/59, BGHSt 14, 114, 116).
5 StR 190/66
Juni 1966 - 5 StR 190/66, NJW 1966, 1871).
3 StR 370/89
Dezember 1989 - 3 StR 370/89, NStZ 1990, 231).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

The procedural provision cited in the dispositive to justify the dismissal of the appeal as unfounded because no legal error to the defendant's detriment was found.

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Volltext

Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten: Teilbarkeit der Schuldfähigkeitsbeurteilung; geminderte Schuldfähigkeit wegen Angst vor Entzugserscheinungen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

In Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte 350 Gramm Kokain (116 Gramm Kokainhydrochlorid), verkaufte plangemäß die Hälfte davon in mehreren Handlungen gewinnbringend an einen Dritten und konsumierte die andere Hälfte selbst. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist, soweit der Angeklagte Handel getrieben hat, von uneingeschränkter Schuldfähigkeit ausgegangen, da er "infolge seiner guten finanziellen Situation … der aus den Abverkäufen erzielten Gewinne nicht (bedurfte), um seinen eigenen Drogenkonsum zu sichern". Im Hinblick auf (Erwerb und) Besitz von Rauschgift zum Eigenkonsum hat das Landgericht indes erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen, da "die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten durch die Angst vor Entzugserscheinungen herabgesetzt war". Die Strafe hat es wegen des uneingeschränkt schuldfähig begangenen Betäubungsmittelhandels aus dem nicht gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen.

1. Der Senat hat gegen eine geteilte Beurteilung der Schuldfähigkeit, wie sie das Landgericht bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einerseits und des (Erwerbs und) Besitzes von Betäubungsmitteln andererseits vorgenommen hat, rechtliche Bedenken.

Es kommt für die Schuldfähigkeitsbeurteilung darauf an, ob der Täter aufgrund einer bestimmten psychischen Verfassung in der Lage war, einer konkreten Tat Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen entgegenzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 3 StR 22/84, StV 1984, 419 mwN). Die Antwort darauf bezieht sich jeweils auf einen konkreten Rechtsverstoß. Dabei ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass ein bestimmtes psychisches Störungsbild sich bei Begehung verschiedenartiger Straftaten jeweils unterschiedlich auswirken kann. "So kann ein Betrunkener, der seinen Geschlechtstrieb nicht mehr zu beherrschen vermag und deshalb im Rausch einen Notzuchtsversuch begeht, möglicherweise sehr wohl noch fähig sein, Hemmungen gegenüber einem Raubmotiv einzuschalten; wer sich infolge seines Rausches schuldlos zu einer Beleidigung hinreißen lässt, kann für eine gefährliche Körperverletzung noch verantwortlich sein" (BGH, Urteil vom 3. Februar 1960 - 2 StR 640/59, BGHSt 14, 114, 116). Auch mag eine "neurotische Überempfindlichkeit" eines Angeklagten "bei typischen Querulantendelikten (Verleumdungen, Beleidigungen, falschen Anschuldigungen) einen im Rechtssinne erheblichen Einfluss auf seine Hemmungsfähigkeit haben", was bei einem Mordversuch gegenüber Beamten nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - 5 StR 190/66, NJW 1966, 1871). Ein Angeklagter, der wegen sexueller Abartigkeit und Alkoholisierung bei Vornahme der - nach § 154 Abs. 1 StPO aus dem Verfahren ausgeschiedenen - sexuellen Handlungen an einem Kind nachweislich oder nicht ausschließbar vermindert schuldfähig war, könnte wegen der insoweit höheren Hemmschwelle gleichwohl bei der nachfolgenden Tötung des Opfers voll schuldfähig sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - 3 StR 370/89, NStZ 1990, 231).

Verwirklicht der Täter hingegen - wie hier der Angeklagte durch den Erwerb des Betäubungsmittels in der Absicht des teilweisen Weiterverkaufs - durch eine einheitliche Handlung zwei Tatbestände, so scheint dem Senat die Schuldfähigkeitsbeurteilung nicht teilbar zu sein. Es kann für diese Entscheidung nicht auf die jeweils unterschiedliche rechtliche Einordnung der Handlung ankommen. Soweit ersichtlich, hat sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage noch nicht befasst. Die in der Literatur (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 5; LK-Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 184) für die gegenteilige Auffassung in Anspruch genommenen Judikate behandeln eine solche Teilbarkeit jedenfalls nicht.

2. Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, denn der Angeklagte ist durch die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Landgericht nicht beschwert.

Die Feststellungen belegen in keiner Weise, dass eine der Voraussetzungen vorgelegen hat, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung Betäubungsmittelabhängigkeit zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit führen kann (vgl. hierzu Fischer, StGB, 58. Aufl., § 21 Rn. 13 mwN). Das gilt auch für eine vom Landgericht zur Begründung herangezogene Angst vor Entzugserscheinungen. Eine solche käme als Ursache für eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nur in Betracht, wenn der Angeklagte Angst vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt und als nahe bevorstehend eingeschätzt hat, gehabt hätte. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte aber stets Geld, um seinen Bedarf an Betäubungsmitteln zu decken. Nach seiner kurzzeitigen Inhaftierung konnte er ohne gesundheitliche Probleme den Kokainkonsum einstellen. Dass er jemals Entzugserscheinungen gehabt hätte, ist nicht festgestellt und nach allem äußerst fernliegend.

VRiBGH Becker befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Pfister

von Lienen

Pfister

Schäfer

Menges