Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZR 204/09 KI-generiert

Admissibility of hearing objection based on alleged failure to consider alternative grounds

Geschäftsnummer I ZR 204/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed a motion for rehearing due to a violation of the right to be heard as inadmissible, ordering the applicant to bear the costs, thereby leaving the appellate judgment of 24 November 2010 in force. The dispute concerned a civil action for damages related to the pharmacological and metabolic effects of a pharmaceutical product, where the appellant alleged that the lower court’s failure to consider specific findings violated their right to be heard. The court held the motion inadmissible because the appellant failed to demonstrate a decisive violation of the right to be heard, noting that the appellate court had already independently justified the claims based on the pharmacological effect in its prior reasoning; furthermore, the court found the motion meritless because the appellate court had explicitly explained why its findings also supported the assumption of a metabolic effect, rendering the omitted citation by the appellant immaterial under § 321a ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; Admissibility of hearing objection based on alleged failure to consider alternative grounds: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass der Senat in den Randnummern 11 bis 14 seines Urteils vom 24. November 2010, an die sich die von der Anhörungsrüge beanstandete Passage in Randnummer 15 anschließt, die Entscheidung selbständig tragend ausgeführt hat, dass die Klageansprüche (schon) im Hinblick auf die pharmakologische Wirkung des Präparats der Beklagten begründet sind.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör stichhaltige Gründe Schadensersatzklage Ausstandsbegehren Wirkungen des Urteils Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung der Gehörsverletzung

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass der Senat in den Randnummern 11 bis 14 seines Urteils vom 24. November 2010, an die sich die von der Anhörungsrüge beanstandete Passage in Randnummer 15 anschließt, die Entscheidung selbständig tragend ausgeführt hat, dass die Klageansprüche (schon) im Hinblick auf die pharmakologische Wirkung des Präparats der Beklagten begründet sind.

II. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in der Randnummer 15 seines Urteils vom 24. November 2010 insoweit von der Anhörungsrüge nicht zitiert im Einzelnen dargelegt, weshalb die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch die Annahme einer metabolischen Wirkung des Präparats der Beklagten rechtfertigen.

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