Enforcement validity following corporate name change: Identity proof via register certificate instead of new clause
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the debtor's legal complaint, upholding the detention order issued by the lower court and confirming that the creditor prevailed in the enforcement dispute. The case involved a challenge to judicial detention in a non-consensual enforcement proceeding based on a notarial instrument, where the debtor argued that a change in the creditor's corporate name from "B. H.- and V. AG" to "U.C. Bank AG" constituted a succession requiring a new enforcement clause, despite the creditor holding a prior modified clause from a 1998 merger. The court held that a mere change in firm or company name does not impede enforcement if the creditor demonstrates personal identity through official documents, such as a notarial certification of the commercial register entries; the court ruled that the creditor proved identity via a register certificate showing the entity merely changed its name, and that the enforcement organ was not required to rely exclusively on the original clause when identity could be established through other means, even without a specific annotation of the name change in the clause itself.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 1 ZPO; Enforcement validity following corporate name change: Identity proof via register certificate instead of new clause: The case involved a challenge to judicial detention in a non-consensual enforcement proceeding based on a notarial instrument, where the debtor argued that a change in the creditor's corporate name from "B. H.- and V. AG" to "U.C. Bank AG" constituted a succession requiring a new enforcement clause, despite the creditor holding a prior modified clause from a 1998 merger. The court held that a mere change in firm or company name does not impede enforcement if the creditor demonstrates personal identity through official documents, such as a notarial certification of the commercial register entries; the court ruled that the creditor proved identity via a register certificate showing the entity merely changed its name, and that the enforcement organ was not required to rely exclusively on the original clause when identity could be established through other means, even without a specific annotation of the name change in the clause itself.
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KI-generiertCited in the dispositive to assign the costs of the legal complaint to the debtor following the dismissal of the appeal.
Volltext
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung aus nicht geänderter Klausel trotz Umfirmierung
[TENOR]
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 24. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.500 €.
[GRUENDE]
I. Die Gläubigerin, die früher als "B. H.- und V. AG" firmiert hat und seit 15. Dezember 2009 mit ihrer gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 30. September 2009 geänderten Firma U.C. Bank AG ins Handelsregister eingetragen ist, betreibt gegen den Schuldner aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 8. Oktober 1993 die Zwangsvollstreckung. Nachdem ein Vollstreckungsversuch erfolglos geblieben und der Schuldner dem daraufhin anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt ferngeblieben war, ist auf Antrag der Gläubigerin gegen den Schuldner am 18. August 2010 Haftbefehl ergangen. Die vom Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt, verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn am 18. August 2010 ergangenen Haftbefehls weiter.
II. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Ein Gläubiger, der nach einer zwischenzeitlich erfolgten Namensänderung die Zwangsvollstreckung weiterbetreibe, bedürfe nur dann einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung, wenn seine Identität nicht eindeutig festgestellt werden könne. Danach sei im Streitfall keine neue oder geänderte Vollstreckungsklausel erforderlich. Die Gläubigerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der B. H- und V. AG, sondern dieselbe (juristische) Person, die lediglich ihre Firma geändert habe. Ob die Identität zwischen der vollstreckenden und der im Titel bezeichneten Gläubigerin bereits offenkundig sei, könne dahinstehen; denn dies ergebe sich zumindest aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug. Für eine seitens des Schuldners völlig unsubstantiiert behauptete Verschmelzung der B. H- und V. AG auf eine schon vorher existierende U.C. AG bestünden keinerlei Anhaltspunkte.
III. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist mit Recht und insoweit von der Rechtsbeschwerde auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BayObLG, NJW 1956, 1800 f.; LG Hannover, JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 4 T 4358/08, juris Rn. 54; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 750 Rn. 13 und 20, jeweils mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Gläubigerin habe diesen Nachweis mit der von ihr vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift der "Bescheinigung aus dem Handelsregister" des Notars Dr. K. vom 8. März 2010 geführt.
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde unterliegt der Beweiswert einer von einem Notar aufgrund Einsicht in das elektronische Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen grundsätzlichen Bedenken.
b) Aus der Bescheinigung des Notars Dr. K. vom 8. März 2010 ergibt sich, dass die Gläubigerin früher als Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft firmiert hat. Damit ist insoweit keine Rechtsnachfolge eingetreten. Dass der Grund für die Umfirmierung darin lag, dass die Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft zur selben Zeit von der U.C.-Unternehmensgruppe übernommen wurde, ist unerheblich.
c) Aus der Bescheinigung vom 8. März 2010 ergibt sich zwar des Weiteren, dass die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank Aktiengesellschaft, auf die der hier zu vollstreckende Titel lautete, gemäß Eintragung vom 31. August 1998 auf die gemäß Eintragung vom selben Tag in "Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft" umfirmierte Bayerische Vereinsbank Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist. Dem Erfordernis der Klauselumschreibung, das damit entstanden war (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2009 - 5 W 183/08, juris Rn. 7; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 727 Rn. 4), ist jedoch ausweislich der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde mit der am 29. August 2003 erfolgten Erteilung einer entsprechend geänderten vollstreckbaren Ausfertigung entsprochen worden.
d) Es liegt fern, dass die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, der diese geänderte Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, nicht personenidentisch mit der namensgleichen Aktiengesellschaft war, die nach der am 15. Dezember 2009 erfolgten Eintragung ins Handelsregister in die Gläubigerin des vorliegenden Verfahrens umfirmiert wurde. Diese Möglichkeit brauchte daher auch von den Vorinstanzen ohne entsprechenden Vortrag des Schuldners nicht in Betracht gezogen zu werden.
e) Die von dem Schuldner vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, weil sie - jedenfalls soweit ersichtlich - die am 15. Dezember 2009 in das Handelsregister eingetragene Umfirmierung der Gläubigerin fälschlich als Rechtsnachfolge bewerten. Die von dem Schuldner des Weiteren vorgelegte Vollstreckungsklausel vom 15. Februar 2010 ist der Gläubigerin aufgrund (vermeintlicher) Offenkundigkeit erteilt worden. Damit stellte der Umstand, dass die Gläubigerin dort als Rechtsnachfolgerin der B. H- und V. AG bezeichnet worden ist, ebenfalls kein aussagekräftiges Indiz für eine Rechtsnachfolge dar.
3. Das Beschwerdegericht hat es mit Recht auch als verzichtbar angesehen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beigeschrieben") wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 262/03, DGVZ 2004, 73, 74; MünchKomm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rn. 69; Walker in Schuschke/Walker aaO § 750 Rn. 13 und 20; aA Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 727 Rn. 1; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein aaO § 727 Rn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Einf §§ 727-729 Rn. 5 "Neuer Name"). Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf hin, dass im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Formstrenge gilt und dass die Vollstreckungsorgane in Fällen, in denen die Bezeichnung des Titelgläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweicht, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt (hat), läuft daher zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht die Möglichkeit offen, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen.
IV. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Bornkamm
Bornkamm
Schaffert
RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub undkann daher nicht unterschreiben.
Kirchhoff
Bornkamm