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4 B 7/11 KI-generiert

Retroactive curing of formal defects in land development plans and its impact on § 34 BauGB assessment

Geschäftsnummer 4 B 7/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiffs' non-acceptance complaint, upholding the Lower Saxony Higher Administrative Court's judgment of November 24, 2010, and ordered the plaintiffs to bear the costs as joint debtors. The dispute concerned a construction planning matter where the plaintiffs challenged the appellate court's handling of their ancillary requests, specifically arguing that a land development plan not effectively promulgated was irrelevant until valid notice was given, and raising a divergence objection. The court held that the complaint failed to meet the disclosure requirements of § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO for the fundamental principle objection because the plaintiffs misunderstood the doctrine of retroactive curing of formal or procedural defects in land development plans, which does not alter the material content but validates the plan from its original intended effective date; the divergence objection was also rejected for failing to demonstrate a contradiction in legal principles by merely listing case law without comparing the specific legal propositions from the appealed judgment.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 34 BauGB, § 215a BauGB, § 159 Satz 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG; Retroactive curing of formal defects in land development plans and its impact on § 34 BauGB assessment: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sowie vorsorglich auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Bodenrecht Baumängel Verfahrensrügen Streitgegenstand Planungskosten Rechtslehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 104 400 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sowie vorsorglich auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger Rügen vortragen, die sie wortgleich in dem Parallelverfahren BVerwG 4 BN 10.11 erhoben haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom heutigen Tage in jenem Verfahren verwiesen.

2. Auch soweit die Kläger Rügen im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Hilfsanträge erheben, bleibt die Beschwerde erfolglos.

2.1 Die auf den Hilfsantrag Nr. 4 bezogene Grundsatzrüge, mit der die Kläger geltend machen, ein nicht wirksam gemachter Bebauungsplan sei bis zu seiner wirksamen Bekanntmachung unerheblich (Beschwerdebegründung S. 11), genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Kläger beschränken sich darauf, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, aus der Rückwirkung der Neubekanntmachung folge gerade, dass retrospektiv eine Pflicht, die Bauvoranfrage nach den Maßstäben des § 34 BauGB positiv zu bescheiden, nicht bestanden habe, als unzutreffend anzugreifen, weil sie meinen, sie sei mit Denkgesetzen nicht vereinbar. Sie scheinen indes die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats misszuverstehen. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung tritt der Bebauungsplan zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er ursprünglich hätte in Kraft treten sollen. Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung getragen. Die Rückwirkung nach Beseitigung von Form- oder Verfahrensfehlern bewirkt keine materielle Änderung des Bebauungsplans (Urteil vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 - Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7 S. 20 f.; Beschluss vom 16. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 67.09 - BauR 2010, 1894 Rn. 8; vgl. auch Beschluss vom 20. September 2007 - BVerwG 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Bedient sich die Gemeinde des Mittels der Rückwirkungsanordnung zur Heilung von Form- oder Verfahrensfehlern, so stellt sie die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders, sondern sie ersetzt lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan mit der Folge, dass dieser Plan ab dem Zeitpunkt des ersten (scheinbaren) Inkrafttretens entgegenstehende Vorhaben ausschließt (Beschluss vom 1. Juni 2011 - BVerwG 4 B 2.11 - juris Rn. 5).

2.2 Die - vorsorglich - auf die Hilfsanträge Nr. 2 und 3 bezogene Divergenzrüge scheitert daran, dass die Kläger lediglich Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auflisten (Beschwerdebegründung S. 12), aber davon absehen, einen Rechtssatzwiderspruch durch Gegenüberstellung von Rechtssätzen aus dem angegriffenen Urteil aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.