Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 B 4/11 KI-generiert

Visual appearance of full versus non-full stories as criterion for building conformity under § 34 BauGB

Geschäftsnummer 4 B 4/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court (BVerwG) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment and leaving the original order in force. The dispute concerned whether a building project complied with the "fitting in" requirement of § 34 of the German Building Code (BauGB) in a zone without a comprehensive development plan, specifically regarding the legal significance of non-full stories versus full stories in assessing the building's height. The Court held that for the purpose of determining if a building fits into its neighborhood according to § 34 BauGB, only full stories (Vollgeschosse) are legally relevant under § 16(2) No. 3 and § 20(1) of the Building Control Ordinance (BauNVO), and this assessment must be based on the external, perceivable appearance of the building as seen by an observer rather than the objective internal count of all floors, as imperceptible stories do not shape the visual character of the surrounding area.

Legislator-Regeste

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§ 34 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 133 VwGO; Visual appearance of full versus non-full stories as criterion for building conformity under § 34 BauGB: The dispute concerned whether a building project complied with the "fitting in" requirement of § 34 of the German Building Code (BauGB) in a zone without a comprehensive development plan, specifically regarding the legal significance of non-full stories versus full stories in assessing the building's height. The Court held that for the purpose of determining if a building fits into its neighborhood according to § 34 BauGB, only full stories (Vollgeschosse) are legally relevant under § 16(2) No. 3 and § 20(1) of the Building Control Ordinance (BauNVO), and this assessment must be based on the external, perceivable appearance of the building as seen by an observer rather than the objective internal count of all floors, as imperceptible stories do not shape the visual character of the surrounding area.

Schlagwörter

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Höhe der Baute Baupolizei Freihaltezone Baubewilligungsauflagen Baulinienplan Mehrfamilienhaus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerwGE 95, 277
März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the order that the appellant bears the costs of the proceedings.

§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG

Basis for the determination of the amount in dispute for the purpose of court fees.

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Volltext

Zur Frage des Einfügens eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 750 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde folgender Frage bei:

Beurteilt sich die Frage des Einfügens eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB hinsichtlich der Zahl der Geschosse nach den objektiv vorhandenen und geplanten Geschossen einschließlich den Nicht-Vollgeschossen oder auch danach, ob diese Geschosse für Betrachter wie Wohn- oder Vollgeschosse wirken?

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten.

Zu Unrecht hält die Beschwerde bei der für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblichen Beurteilung, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, das Kriterium "Geschoss" (in Abgrenzung zum "Vollgeschoss") für maßgeblich. Die Frage des "Einfügens" eines Vorhabens ist zunächst anhand der konkreten Verhältnisse der umgebenden Bebauung zu beantworten. Da der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab notwendig grob und ungenau ist, kann nach ständiger Rechtsprechung auf die in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Maßkriterien als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (vgl. etwa Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 ). Wie sich aus § 16 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 20 Abs. 1 BauNVO ergibt, kommt insoweit aber nur dem Merkmal des "Vollgeschosses" rechtliche Bedeutung zu. Deswegen hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend hierauf und nicht auf das auch Nicht-Vollgeschosse einbeziehende Merkmal des "Geschosses" abgestellt.

Auf dieser Grundlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht nicht die objektive Zahl der (Voll-)Geschosse als maßgeblich angesehen hat, sondern seiner Entscheidung - bewertend - das äußere Erscheinungsbild für den Betrachter zugrunde gelegt hat. Die Beschwerde missversteht mit ihrer Kritik die höchstrichterlichen Vorgaben, wenn sie zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung darauf verweist, der Senat stelle in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279) auf die "(absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe" ab. Mit dieser Formulierung hat der Senat die vorzugswürdigen Maßkriterien der Baunutzungsverordnung von den für die Beurteilung des "Einfügens" nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weniger geeigneten (relativen) Kriterien (wie Grundflächen- und Geschossflächenzahl) abgegrenzt (vgl. auch Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 S. 385 m.w.N.), nicht jedoch eine Aussage zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage getroffen. Hierzu hat der Senat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass es auch für das "Einfügen" im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung ankommt (Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 S. 40). Nicht wahrnehmbare Vollgeschosse können das Bild der maßgeblichen Umgebung nicht prägen. Davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

2. Die Divergenzrüge führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Beschwerde sie nur für den - nicht gegebenen - Fall erhoben hat, dass die unter 1. abgehandelte Grundsatzfrage im Sinne der ersten Alternative zu beantworten wäre. Abgesehen davon erfüllt diese Rüge nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.