Valuation of legal remedy appeal against denial of reinstatement in post-marital maintenance proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) rejected the defendant’s counter-remonstrance against the panel’s decision setting the amount in dispute for the legal remedy appeal (Rechtsbeschwerde) at up to €40,000, upholding the higher figure over the defendant’s requested reduction to €15,508. The dispute arose from a matrimonial law case where the defendant sought reinstatement after missing the deadline to appeal an amendment of post-marital maintenance; after the defendant withdrew her legal remedy appeal against the Oberlandesgericht’s denial of reinstatement, she challenged the calculated value of the proceedings. Relying on §§ 68, 66 GKG and corresponding provisions of the ZPO, the court held the counter-remonstrance admissible but found the value determined by the amount in dispute of the underlying appeal proceedings, as no specific appeal claims were filed prior to the legal remedy filing; under § 47 GKG, the value was derived from the defendant’s "loss" in the first instance (maintenance difference for the first twelve months), resulting in a base amount of €35,411.40, which rounded up to €40,000 without encountering a fee bracket break.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 40 GKG, § 42 Abs 1 Satz 1 GKG, § 34 GKG; Valuation of legal remedy appeal against denial of reinstatement in post-marital maintenance proceedings: Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedarf die Beklagte hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - zitiert nach juris).
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KI-generiertVolltext
Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des BGH; Beschwer nach Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist
[TENOR]
Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2011 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 40.000 € festgesetzt, nachdem die Beklagte die Rechtsbeschwerde gegen den die Versagung der Wiedereinsetzung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hatte. Mit ihrer persönlich eingelegten und am 19. Mai 2011 eingegangenen Gegenvorstellung bittet die Beklagte um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 15.508 €. Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren.
II. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedarf die Beklagte hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - zitiert nach juris).
2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu verbleiben.
a) Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht mit im März 2007 eingegangener Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 3.635,95 € auf 0 € ab April 2007 begehrt. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt, indem es den Unterhalt ab April 2007 auf 685 € herabsetzte. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Anträge enthielt die Berufungsschrift der Beklagten nicht. Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf die verspätete Berufungseinlegung beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; der Antrag wurde mit Beschluss vom 3. Februar 2011 zurückgewiesen. Die am 14. März 2011 eingegangene Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nahm die Beklagte am 7. April 2011 zurück. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 begründete die Beklagte ihre Berufung, die sie nunmehr als Anschlussberufung verstanden haben wollte. Als solche bezeichnete Anträge enthielt auch dieser Schriftsatz nicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. März 2011 beantragte sie beim Oberlandesgericht in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ab dem 1. Mai 2007 zumindest 959 € monatlichen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen und teilte im Schriftsatz vom 26. März 2011 "klarstellend" mit: "Die Widerklage bleibt aufrecht erhalten."
b) Der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach dem Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der begehrten Entscheidung (vgl. Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Beschwerde"). Bei der begehrten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Berufung ist demnach der Streitwert des Berufungsverfahrens maßgebend. Da die Beklagte vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Berufungsanträge gestellt hat, bestimmt sich der Streitwert nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG aus der Höhe der Beschwer der Beklagten. Ob der Antrag vom 21. März 2011 auf Verurteilung des Klägers zu Unterhaltszahlungen von 959 € monatlich eine Beschränkung der Berufung darstellt, kann offen bleiben. Für den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist eine solche Änderung nach Eingang der Rechtsbeschwerde gemäß § 40 GKG unerheblich, da sich der Antrag der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geändert hat (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 40 Rn. 1).
Die Beschwer bemisst sich nach dem Unterliegen der Beklagten in erster Instanz und damit nach § 42 Abs 1 Satz 1 GKG aF. Der Streitwert errechnet sich daher anhand der Höhe des Unterliegens der Beklagten für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage und beträgt 12 x (3.635,95 € - 685 €) = 35.411,40 €. Er war auf bis zu 40.000 € festzusetzen, Gebührensprünge bestehen zwischen Streitwerten von 35.000 € und 40.000 € nicht, vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer
Schilling Nedden-Boeger