Joint and several liability for state claim arising from failed forfeiture of criminal proceeds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellants' revisions as unfounded but amended the lower court's judgment to clarify civil liability and correct a procedural omission, thereby upholding the convictions while modifying the enforcement details. The dispute concerned the forfeiture of criminal proceeds and the consequent state claim for payment (*Auffangrechtserwerb*) of €2,341,383.32 after the court found that forfeiture could not be ordered due to the existence of victim claims under § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, as well as the imposition of a fine for one defendant. The appellate court held that, pursuant to § 111i Abs. 5 StPO and § 73a StGB, the resulting payment obligation against the state binds the multiple offenders as joint and several debtors (*Gesamtschuldner*), a legal consequence the first instance failed to explicitly state in its grounds. Additionally, the BGH applied § 354 Abs. 1 StPO in conjunction with § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB to set the missing daily rate for one defendant's fine at the statutory minimum of one Euro, and ordered the appellants to bear the costs of their legal remedies.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 111i Abs. 2 StPO, § 111i Abs. 5 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; Joint and several liability for state claim arising from failed forfeiture of criminal proceeds: The dispute concerned the forfeiture of criminal proceeds and the consequent state claim for payment (*Auffangrechtserwerb*) of €2,341,383.32 after the court found that forfeiture could not be ordered due to the existence of victim claims under § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, as well as the imposition of a fine for one defendant. The appellate court held that, pursuant to § 111i Abs. 5 StPO and § 73a StGB, the resulting payment obligation against the state binds the multiple offenders as joint and several debtors (*Gesamtschuldner*), a legal consequence the first instance failed to explicitly state in its grounds. Additionally, the BGH applied § 354 Abs. 1 StPO in conjunction with § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB to set the missing daily rate for one defendant's fine at the statutory minimum of one Euro, and ordered the appellants to bear the costs of their legal remedies.
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KI-generiertCited as the main procedural ground for dismissing the revisions as unfounded.
Volltext
Verfall: Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter bei einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates
[TENOR]
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass
a) im Hinblick auf die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO klar gestellt wird, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner richtet, und
b) die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten G. ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.
[GRUENDE]
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, dass beim Angeklagten G. die Tagessatzhöhe für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (nachfolgend 1.). Zudem stellt der Senat klar, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 € gegen die Angeklagten G. und M. als Gesamtschuldner richtet (nachfolgend 2.).
1. Das Landgericht hat es versäumt, die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten G. verhängte Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen. Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) von einem Euro fest.
2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen (§ 111i Abs. 2 StPO). Dabei hält es auch rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 2.341.383,32 € die Voraussetzungen des § 73a StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO sowohl bei dem Angeklagten G. als auch bei dem Angeklagten M. als gegeben angesehen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10) bedurfte es bei der hier vorliegenden Sachlage nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11). Allerdings würde der einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten insoweit nur als Gesamtschuldner treffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10). Zwar musste das Landgericht dies nicht zwingend im Urteilstenor zum Ausdruck bringen (vgl. BGH aaO). Da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den Senat Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarzustellen, dass die Angeklagten im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als Gesamtschuldner haften.
Nack Wahl Hebenstreit
Graf Jäger