Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZA 25/11 KI-generiert

Denial of legal aid to a shareholder seeking insolvency proceedings for lack of general interest

Geschäftsnummer IX ZA 25/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof (9th Civil Senate) dismissed the application for legal aid to file a legal complaint, upholding the lower courts' dismissal of the petition to open insolvency proceedings. The dispute concerned an application by an Austrian limited liability company in liquidation, as a shareholder, to open insolvency proceedings against another insolvent company, alleging it was leaderless, insolvent, and over-indebted; the insolvenzy court and the appellate court had previously ruled the application inadmissible. The court held that the statutory requirement under § 116 Sentence 1 No. 2 ZPO in conjunction with § 4 InsO for legal aid granted to legal entities was not met because the applicant failed to demonstrate that the pursuit of the claim served the general interest, as the outcome would affect only the specific parties involved rather than a significant circle of persons or the public economy.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 15 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 1 Satz 1 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 InsO; Denial of legal aid to a shareholder seeking insolvency proceedings for lack of general interest: The dispute concerned an application by an Austrian limited liability company in liquidation, as a shareholder, to open insolvency proceedings against another insolvent company, alleging it was leaderless, insolvent, and over-indebted; the insolvenzy court and the appellate court had previously ruled the application inadmissible. The court held that the statutory requirement under § 116 Sentence 1 No. 2 ZPO in conjunction with § 4 InsO for legal aid granted to legal entities was not met because the applicant failed to demonstrate that the pursuit of the claim served the general interest, as the outcome would affect only the specific parties involved rather than a significant circle of persons or the public economy.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Haftung des Aktionärs juristische Person Zivilurteil Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 InsO

The provision governing the requirements for legal aid for legal entities, which the court applied to deny the application due to the lack of a general interest.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine juristische Person in einem Insolvenzeröffnungsverfahren

[TENOR]

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. April 2011 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich, ist Gesellschafterin der L. GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Sie hat beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, und dazu unter Darlegung von Einzelheiten vorgetragen, die Schuldnerin sei führungslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie zahlungsunfähig und überschuldet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erreichen will. Sie meint, im Hinblick auf den Programmsatz des § 1 Satz 1 InsO liege es im öffentlichen Interesse, ein möglicherweise gebotenes und nicht von vornherein aussichtslos erscheinendes Insolvenzverfahren nicht an rechtsfehlerhaften verfahrensrechtlichen Skrupeln des Insolvenzgerichts scheitern zu lassen.

II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 InsO).

Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung wird angenommen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Die angestrebte Entscheidung muss größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN).

Im vorliegenden Fall sind Auswirkungen für andere Personen als die Antragstellerin und die Schuldnerin nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits (hier: eines Insolvenzeröffnungsverfahrens) reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, aaO).

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring