Cost determination: no offset of pre-litigation commercial fee against procedural fee in cost reimbursement under § 15a Abs. 2 RVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe First Civil Senate of the Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's decision and ordered that the applicant (prevailing party in the underlying dispute) be awarded full attorney's fees, specifically the 1.3-fold procedural fee, without any set-off for pre-litigation commercial fees. The case concerned a cost determination proceeding arising from a successful preliminary injunction action for injunctive relief in commercial matters, where the applicant challenged the lower court's reduction of her recoverable costs by half of the pre-litigation commercial fee pursuant to a standard deduction rule. The decisive legal basis was § 15a Abs. 2 RVG, which the court interpreted to mean that the new statutory provision did not alter the previous legal landscape but merely clarified it, thereby confirming that pre-litigation commercial fees are not offset against procedural fees in cost determination proceedings unless specific exceptional circumstances are present, which were absent here.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 13 RVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 ZPO, § 15a Abs. 2 RVG, § 60 Abs. 1 RVG, § 15a RVG; Cost determination: no offset of pre-litigation commercial fee against procedural fee in cost reimbursement under § 15a Abs. 2 RVG: b) Bis zum Inkrafttreten des § 15a RVG am 5. August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11 f.; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Rn. 6, juris; Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 Rn. 5, juris ; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.).
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Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die im Verfügungsverfahren entstandene Verfahrensgebühr
[TENOR]
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 13. September 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 016 für Handelssachen, vom 12. April 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Juli 2010 abgeändert.
Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 15. Juli 2009 an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 6.428,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2009.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Beschwerdewert: 440,05 €.
[GRUENDE]
I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin im Jahr 2007 vor dem Land- und Oberlandesgericht Hamburg in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat das Oberlandesgericht den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens und der Berufung sind der Antragsgegnerin auferlegt worden. Die Antragstellerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren die hälftige Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 RVG VV aus einem Gegenstandswert von 100.000 € begehrt. Da die Prozessbevollmächtigten in derselben Angelegenheit für die Antragstellerin bereits vorgerichtlich tätig waren, hat die Rechtspflegerin eine hierdurch angefallene 1,3-fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 RVG VV unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV zur Hälfte von der Verfahrensgebühr in Abzug gebracht und die der Antragstellerin im Erlassverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 917,73 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Festsetzung der hälftigen 1,3-fachen Verfahrensgebühr entsprechend der Kostenquotelung weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die vorgerichtlich für die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin entstandene 1,3-fache Geschäftsgebühr sei zur Hälfte auf die im Erlassverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen mit der Folge, dass sich letztere entsprechend verringere. Der am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a Abs. 2 RVG stehe dem nicht entgegen, da diese Bestimmung aufgrund der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG im Streitfall keine Anwendung finde.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe in Ansatz zu bringen und nicht aufgrund der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen.
b) Bis zum Inkrafttreten des § 15a RVG am 5. August 2009 entsprach es allerdings der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV eine in derselben Angelegenheit angefallene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Rn. 11; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500 Rn. 11 f.; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Rn. 6, juris; Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 Rn. 5, juris ; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.).
Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben die mit dieser Vorschrift befassten Senate des Bundesgerichtshofs den Standpunkt eingenommen, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern diese lediglich klargestellt hat. Dieser Auffassung hat sich der Senat - nicht zuletzt auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - angeschlossen und hält dementsprechend an seiner gegenteiligen Ansicht nicht mehr fest (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 95/09 Rn. 12, juris, mwN).
3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe zu berücksichtigen, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG bestehen. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abzuändern. Die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten sind danach antragsgemäß auf 6.428,91 € nebst Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Kirchhoff
Koch Löffler