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5 StR 234/11 KI-generiert

Failure to consider value of confiscated property as sentencing factor in narcotics trafficking cases

Geschäftsnummer 5 StR 234/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH partially granted the revision of the defendant J., annulling the sentencing provisions of the Kiel Regional Court's judgment and remanding the case for new proceedings, while rejecting the co-defendant S.'s revision; the underlying guilty verdicts for unauthorized import and dealing with narcotics in non-minimal quantities remain in force, but the specific prison terms (five and four years) and the confiscation order are subject to review. The dispute concerned whether the first-instance court properly accounted for the substantial value of a confiscated Audi A8, designated as a secondary penalty under § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in the overall sentencing calculus under § 46 StGB. The BGH ruled that the first-instance court committed a legal error by failing to consider the vehicle's value as a decisive sentencing factor necessary for achieving an appropriate balance of guilt, thereby necessitating a full reassessment of the sentencing and a re-evaluation of the confiscation order in light of the defendant's economic circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Failure to consider value of confiscated property as sentencing factor in narcotics trafficking cases: The dispute concerned whether the first-instance court properly accounted for the substantial value of a confiscated Audi A8, designated as a secondary penalty under § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in the overall sentencing calculus under § 46 StGB. The BGH ruled that the first-instance court committed a legal error by failing to consider the vehicle's value as a decisive sentencing factor necessary for achieving an appropriate balance of guilt, thereby necessitating a full reassessment of the sentencing and a re-evaluation of the confiscation order in light of the defendant's economic circumstances.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Beschlagnahme Schuldschein Streitwert Revision eines Entscheids Wirtschaftlicher Wert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 418/88
September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs.
1 StR 585/93
Oktober 1993 – 1 StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for annulling the sentencing part of the judgment and remanding the case for new proceedings.

§ 349 Abs. 2 StPO

Ground for dismissing the revision as unfounded, applied to the co-defendant and the remaining portion of the primary defendant's appeal.

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Volltext

Strafzumessung: Berücksichtigung eines eingezogenen Gegenstandes von nicht unbeträchtlichem Wert

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten J. L. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Januar 2011 im Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten S. L. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (S. L. ) bzw. vier Jahren (J. L. ) verurteilt. Darüber hinaus hat es einen dem Angeklagten J. L. gehörenden Pkw Audi A8 eingezogen. Während die Revision des Angeklagten S. L. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erzielt die Revision des Angeklagten J. L. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten J. L. hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den – bislang nicht festgestellten – Wert des eingezogenen Pkw Audi A8 unberücksichtigt gelassen. Eine entsprechende Berücksichtigung wäre aber hier – bei näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten – zur Erzielung eines Schuldausgleichs geboten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, und Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1 jeweils mwN), weil die auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung als Nebenstrafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Werts des Fahrzeugs einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt.

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat hebt zudem die rechtsfehlerfrei begründete Einziehungsanordnung wegen ihres Zusammenhangs mit der Strafzumessung auf. Die Feststellungen zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung können jedoch bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unberührt bleiben. Die bisherigen Feststellungen können aber durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden und werden insbesondere zum Wert des Pkw und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten J. L. zu ergänzen sein.

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