Intentional market manipulation: Misleading press release on subprime crisis exposure and rating downgrades under German Securities Trading Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) dismissed the defendant's revision, upholding the Landgericht Düsseldorf's criminal conviction for intentional market manipulation. The dispute concerned a press release issued by a bank during the subprime crisis, which the appellate court found contained misleading statements regarding the extent of the bank's exposure through off-balance-sheet special purpose vehicles and the scope of announced credit rating downgrades; the defendant argued these statements were either truthful or that he faced a "two wrongs" scenario, and that his liability should fall under the omission provision of the Securities Trading Act. The court held that the defendant acted through positive conduct by creating a misleading overall picture, rejecting the defense that he could have only chosen between two misleading alternatives, and affirmed that the conduct satisfied the elements of intentional dissemination of misleading information and influencing the price of financial instruments. The conviction was based on §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38 Abs. 2, and 39 Abs. 2 Nr. 11 of the German Securities Trading Act (WpHG), with the court confirming that the causal link between the misleading press release and the stock price increase was legally sound and that constitutional concerns regarding the legal certainty of the statutory definitions were unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Intentional market manipulation: Misleading press release on subprime crisis exposure and rating downgrades under German Securities Trading Act: The dispute concerned a press release issued by a bank during the subprime crisis, which the appellate court found contained misleading statements regarding the extent of the bank's exposure through off-balance-sheet special purpose vehicles and the scope of announced credit rating downgrades; the defendant argued these statements were either truthful or that he faced a "two wrongs" scenario, and that his liability should fall under the omission provision of the Securities Trading Act. The court held that the defendant acted through positive conduct by creating a misleading overall picture, rejecting the defense that he could have only chosen between two misleading alternatives, and affirmed that the conduct satisfied the elements of intentional dissemination of misleading information and influencing the price of financial instruments. The conviction was based on §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38 Abs. 2, and 39 Abs. 2 Nr. 11 of the German Securities Trading Act (WpHG), with the court confirming that the causal link between the misleading press release and the stock price increase was legally sound and that constitutional concerns regarding the legal certainty of the statutory definitions were unfounded.
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KI-generiertProcedural basis for dismissing the revision as unfounded and imposing the costs of the legal remedy on the appellant.
Volltext
Vorsätzliche Marktmanipulation: Irreführende Angaben in einer Presseerklärung
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Auslegung des Landgerichts, die Presseerklärung enthalte irreführende Angaben über die Betroffenheit der ... AG und der Zweckgesellschaft "R. F. C. C." (RFCC) von der Subprime-Krise, insbesondere zum Umfang der angekündigten Neubewertungen von verbrieften Kreditforderungen, ist unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Zum Verständnis der Presseerklärung hat es fünf Analysten und Finanzjournalisten vernommen, die die Presseerklärung im Sinne der Auslegung durch das Landgericht verstanden hatten. Diese Auslegung stimmt mit dem weiteren Beweisergebnis überein, wonach der Angeklagte auf die ausdrückliche Frage des Zeugen L. , eines damaligen Vorstandsmitgliedes der Kreditanstalt für Wiederaufbau, nach der Betroffenheit der außerbilanziellen Zweckgesellschaften der ... AG von der Subprime-Krise den Inhalt der kurz danach veröffentlichten Presseerklärung vorlas und später die Frage, ob in dem genannten einstelligen Millionenbetrag auch das Conduit RFCC enthalten sei, bejahte. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein verständiger Anleger die genannte Betroffenheit in Höhe eines einstelligen Millionenbetrages auf den Umfang der Wertpapiertranchen, die von den Ratingagenturen neu bewertet werden sollten, und nicht auf das Ausfallrisiko sowie die Auswirkungen auf den Ertrag der ... AG bezog. Eine seriöse Aussage zu den Folgen einer Neubewertung war vor deren Ergebnissen überhaupt nicht möglich.
Die Meinung des Revisionsführers, die Anleger wären auch dann in die Irre geführt worden, wenn er wahrheitsgemäße Angaben zur Betroffenheit der ... AG gemacht hätte, er habe nur die Wahl zwischen zwei Irreführungsalternativen gehabt, ist nicht nachzuvollziehen. Es wäre problemlos möglich gewesen, die Anleger über den Umfang der gehaltenen Wertpapiere, für die durch Ratingagenturen Neubewertungen angekündigt waren, sowie die nach Meinung der ... AG daraus zu erwartenden Auswirkungen auf die Ausfallwahrscheinlichkeit sowie den Ertrag des Unternehmens wahrheitsgemäß zu informieren. Dann hätten die Marktteilnehmer irrtumsfrei entscheiden können, ob sie in der Krisensituation die ...-Aktie kaufen oder nicht.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte durch positives Tun handelte und deshalb nicht die Unterlassungsalternative des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. WpHG zur Anwendung kommt. Denn er hat nach den Feststellungen durch seine Angaben in der Presseerklärung ein irreführendes Gesamtbild über die Betroffenheit der ... AG von der Subprime-Krise gezeichnet.
Auch die Feststellung des - sachverständig beratenen - Landgerichts, der vierte Absatz der Presseerklärung habe dazu geführt, dass der Kurs der ...-Aktie gegenüber dem Vergleichsindex MDax eine Überrendite von 3,77 % erzielt habe und es ohne die irreführenden Angaben im vierten Absatz der Presseerklärung zu keiner Kurssteigerung gekommen wäre, weist keinen Rechtsfehler auf. Dasselbe gilt für die Feststellung, die Anleger hätten die Betroffenheit von einer Neubewertung mit einem möglichen Ausfallrisiko gleichgesetzt. Mit seiner Behauptung, es sei eher wahrscheinlich, dass das Festhalten an der Gewinnprognose als Kaufimpuls gewirkt habe, entfernt sich die Revision von den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen.
Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG - auch bei engem Verständnis - eindeutig erfüllt. Das Landgericht hat die Tatbestandsmerkmale des § 20a Abs. 1 WpHG, insbesondere die unbestimmten Rechtsbegriffe "irreführenden Angaben" und "Umstände, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind", nach den allgemein gültigen Maßstäben zutreffend ausgelegt. Auf den Vorsatz des Angeklagten hat es zutreffend aus den objektiven Feststellungen geschlossen. Besondere Schwierigkeiten oder Probleme, die eine Erörterung in einer Revisionshauptverhandlung erforderlich gemacht hätten, sind dabei nicht erkennbar geworden. Auf die Grundsätze des Gesellschafts-, Konzern- und Bilanzrechts, die der Angeklagte sowohl zur Auslegung der Presseerklärung als auch der Tatbestandsmerkmale heranziehen will, kommt es nicht an. Entgegen seiner Meinung hat das Landgericht keine überspannten Anforderungen an die Richtigkeit von Angaben gestellt, die für die Bewertung von Finanzprodukten erheblich sind. Die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zum Straftatbestand im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz teilt der Senat nicht.
Das Zivilurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. März 2010 steht nicht in Widerspruch zu dem angefochtenen Strafurteil. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, ob dem Angeklagten eine Marktmanipulation vorzuwerfen ist, nur am Rande befasst. Es hat ausgeführt, dass die Kläger möglicherweise zu Recht geltend machen, sie seien durch die Presseerklärung in die Irre geführt und über die Betroffenheit der ... AG von der Subprime-Krise getäuscht worden.
Becker Pfister von Lienen
Mayer Menges