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3 StR 188/11 KI-generiert

Conflict between binding first-instance findings and new sentencing facts on remand; total sentence formation after prior partial annulment

Geschäftsnummer 3 StR 188/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Court (BGH) granted the defendant’s revision, vacated the Landgericht Hannover’s 2011 judgment, and remanded the case to a different chamber for a new trial on sentencing. The dispute involved the formation of a total sentence (*Gesamtstrafe*) following a partial remand from a prior revision, where the lower court had increased the penalty for aggravated rape and integrated two separate fine sentences from 2010. The BGH held that the lower court violated substantive law by making new findings regarding the victim’s ongoing psychological trauma that contradicted the binding factual findings from the initial trial, thereby improperly aggravating the individual sentence; additionally, the court erred in the total sentence calculation by integrating the prior fines without establishing whether a 2009 judgment had a severing effect (*Zäsurwirkung*) that would exclude them under § 55 StGB, rendering the 2011 total sentence legally defective.

Legislator-Regeste

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§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO; Conflict between binding first-instance findings and new sentencing facts on remand; total sentence formation after prior partial annulment: The dispute involved the formation of a total sentence (*Gesamtstrafe*) following a partial remand from a prior revision, where the lower court had increased the penalty for aggravated rape and integrated two separate fine sentences from 2010. The BGH held that the lower court violated substantive law by making new findings regarding the victim’s ongoing psychological trauma that contradicted the binding factual findings from the initial trial, thereby improperly aggravating the individual sentence; additionally, the court erred in the total sentence calculation by integrating the prior fines without establishing whether a 2009 judgment had a severing effect (*Zäsurwirkung*) that would exclude them under § 55 StGB, rendering the 2011 total sentence legally defective.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Revision eines Entscheids Ehetrennung Bussenbemessung materieller Fehler schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 151/10
Wrongful reliance on absence of physical injuries and foreign nationality as mitigating factors in sentencing for especially serious rape
5 StR 280/00
Juli 2000 - 5 StR 280/00 und vom 13.
3 StR 415/07
November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72).
1 StR 213/89
Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs.
5 StR 291/01
August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs.
5 StR 459/09
Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

Cited in the dispositive to determine that the court could not correct the lower court's sentencing error and had to remit the case instead of deciding on the merits.

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Volltext

Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung der Gesamtstrafe im Rechtsmittelverfahren und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Oktober 2009 wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Auf die insoweit beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil am 8. Juli 2010 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen jedoch aufrechterhalten (3 StR 151/10). Das auch gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hatte er verworfen. Auf die neue Hauptverhandlung hat das Landgericht nunmehr - unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni und vom 21. Juli 2010 - eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Auch die neu bemessene Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat zu den Strafzumessungstatsachen neue Feststellungen getroffen, dabei aber nicht bedacht, dass diese zu den aufgrund der Entscheidung des Senats vom 8. Juli 2010 insgesamt bindenden Feststellungen des ersten Urteils nicht in Widerspruch treten dürfen.

So führt das Landgericht aus, die Nebenklägerin leide bis heute unter Schlafstörungen und Alpträumen, habe Angst, bei Dunkelheit auf die Straße zu gehen, und bekomme bei Geräuschen im Treppenhaus Panikattacken und Schweißausbrüche. Auch jetzt habe sie noch "Vorbehalte" gegenüber Männern insgesamt; zunächst sei deshalb auch die Lebensgemeinschaft mit ihrem Freund gescheitert. Auch ihr 11-jähriger Sohn merke, dass mit ihr etwas nicht in Ordnung sei. Diese Feststellungen sind indes mit denen im Urteil vom 12. Oktober 2009 nicht vereinbar, denn dort sind als Folgen der Tat lediglich Schlafstörungen und Angstzustände dargelegt, welche die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung bereits überwunden hatte.

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, denn das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafe strafschärfend "die ganz erheblichen psychischen Folgen für die Nebenklägerin" berücksichtigt, deren Traumatisierung bis heute andauere und sich auch negativ auf ihre Beziehungen zu ihrem Sohn und zu ihrem Lebensgefährten auswirke. Zwar hat es - als nach der ersten Hauptverhandlung eingetretenen Umstand und deshalb insoweit widerspruchsfrei - auch festgestellt, dass die Nebenklägerin, durch ihre Ladung als Zeugin zur neuen Hauptverhandlung wieder mit dem Tatgeschehen konfrontiert, einen zu einem bedrohlichen Alkoholexzess führenden Zusammenbruch erlitt. Gleichwohl kann der Senat nicht nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO entscheiden, denn für den Umfang der Schuld des Angeklagten kommt dieser Tatfolge nur eingeschränkte Bedeutung zu. Unter Beachtung der Vorgaben des Senats hätte das Landgericht die Nebenklägerin nicht nochmals vernehmen müssen.

2. Der Wegfall der Einzelstrafe führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Deren Bemessung begegnet indes bereits unabhängig davon durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragschrift ausgeführt:

"Nach den Feststellungen (UA S. 4) wurde der Angeklagte am 7. August 2009 durch das Amtsgericht Hannover wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Zudem erließ das Amtsgericht Hannover gegen ihn am 2. Dezember 2009 einen Strafbefehl wegen Erschleichens von Leistungen über 45 Tagessätze zu je 10 Euro. Beide Geldstrafen sind nach Darstellung des Landgerichts bereits vollständig vollstreckt (UA aaO). Ob diese Strafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung einzubeziehen waren, kann der Senat anhand der Urteilsgründe nicht feststellen, weil die Strafkammer weder den Zeitpunkt der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten noch denjenigen ihrer Erledigung mitgeteilt hat, was zu einer Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung notwendig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00 und vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72). Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung vom 7. August 2009 Zäsurwirkung hinsichtlich solcher Straftaten entfaltet, die - wie die verfahrensgegenständlichen Taten - zeitlich vor dem Erlass dieser Entscheidung lagen, war das Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Denn im Falle einer Zäsurwirkung jener Entscheidung hätten die beiden Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Hannover vom 2. Juni 2010 und 21. Juli 2010 … nicht mit in die Gesamtstrafenbildung einbezogen werden dürfen."

Dem schließt sich der Senat an. Die Einbeziehung der nicht unerheblichen Geldstrafen aus den Strafbefehlen vom 2. Juni und vom 21. Juli 2010 in die Gesamtfreiheitsstrafe kann das Strafübel insgesamt verschärfen und so den Angeklagten beschweren.

Becker

von Lienen

RiBGH Dr. Schäfer befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Becker

Mayer

Menges