Political persecution delegation to party school and absence of downgrade damage as independent ground for denial of professional rehabilitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, upholding the lower court's judgment and ordering the plaintiff to bear the costs. The dispute concerned the plaintiff's claim for professional rehabilitation and pension entitlements under the Professional Rehabilitation Act, alleging that a 1987 delegation to a district party school was a political persecution measure due to his refusal to collaborate with the Ministry for State Security, thereby causing career setbacks. The court held that the appeal failed because the lower court's judgment rested on two independent grounds: first, that the delegation was not a punitive measure, and second, that the plaintiff did not suffer a "downgrade damage" (Abstiegsschaden) as he was reinstated to his previous rank and received salary increases upon return. Under the applicable procedural law (§ 132 Abs. 1 VwGO), the plaintiff failed to demonstrate legal error or divergence from higher court precedents regarding the independent ground of "downgrade damage," which was decisive and untarnished by the alleged procedural or substantive errors concerning the political persecution aspect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 132 Abs. 1 VwGO, § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 2 GKG; Political persecution delegation to party school and absence of downgrade damage as independent ground for denial of professional rehabilitation: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 1 VwGO liegt vor.
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KI-generiertVolltext
Berufliche Rehabilitierung wegen politischer Verfolgung; Abstiegsschaden
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung und die Zuerkennung von Rentenanwartschaften nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Er war seit Ende 1973 an der Pädagogischen Hochschule in Erfurt tätig, zunächst als wissenschaftlicher Assistent, ab 1984 als wissenschaftlicher Sekretär und ab 1986 als wissenschaftlicher Oberassistent. Vom 1. September 1987 bis 30. Juni 1988 war er an die Bezirksparteischule in Erfurt delegiert. Der Kläger macht geltend, diese Delegierung sei eine subtile Form der Beschädigung seiner akademischen Entwicklung gewesen. Während ihrer Dauer habe er seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und keine Rentenanwartschaften erwerben können. Der Grund für die Benachteiligung liege darin, dass er sich 1977 geweigert habe, für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig zu werden. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, dem Akteninhalt seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Kläger mit der Delegierung, die grundsätzlich eine Auszeichnung gewesen sei, ein Schaden hätte zugefügt werden sollen. Ebenso wenig sei erkennbar, dass er wegen der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit dem MfS gravierende Nachteile erlitten habe. Einen Abstiegsschaden habe der Kläger ebenfalls nicht erlitten, weil er nach Rückkehr an die Hochschule wieder als Oberassistent eingesetzt worden sei und Gehaltserhöhungen erhalten habe.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 1 VwGO liegt vor.
1. Mit der Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO möchte der Kläger sinngemäß geklärt wissen, ob die Delegierung an eine Bezirksparteischule als Strafmaßnahme zu bewerten ist und damit als Maßnahme politischer Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil das angefochtene Urteil eigenständig tragend auf die zusätzliche Erwägung gestützt ist, dass der Kläger keinen Abstiegsschaden erlitten hat. Ist die angefochtene Entscheidung aber - selbstständig tragend - auf mehrere Begründungen gestützt, so ist die Revision nach ständiger Rechtsprechung nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats von der Notwendigkeit eines sogenannten Abstiegsschadens als zusätzlicher Voraussetzung einer beruflichen Rehabilitierung ausgegangen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 3 PKH 6.10 - juris Rn. 5) und hat diesen im Fall des Klägers verneint. Das Beschwerdevorbringen setzt sich hingegen nur mit der Frage des politischen Verfolgungscharakters der Delegierung auseinander.
2. Aus dem genannten Grund ist auch nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 40.09 - (Buchholz 428.8 § 1 BerRehaG Nr. 5 = ZOV 2010, 324) abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Abgesehen davon, dass die behauptete Abweichung nicht ordnungsgemäß bezeichnet ist, weil einander widersprechende abstrakte Rechtssätze nicht herausgearbeitet werden, würde das Urteil auch bei Abweichung Bestand behalten, weil sein Ergebnis von der selbstständigen weiteren Begründung getragen wird, der Kläger habe keinen Abstiegsschaden erlitten.
3. Die sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmängel greifen aus demselben Grund ebenfalls nicht durch. Das Urteilsergebnis könnte nicht im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 3 VwGO darauf beruhen, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger bezeichneten Sachverhaltsumstände unzureichend aufgeklärt und seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen hat. Denn diese Verfahrensrügen betreffen wiederum ausschließlich den Verfolgungscharakter der Maßnahmen, nicht aber den Abstiegsschaden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.