Valuation of interest in disputed joint residential right determining admissibility of non-admission complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, ordering the defendant to bear the costs, with the value in dispute set at up to €16,000. The underlying dispute concerned the scope of a gratuitous right of residence in a residential unit, specifically whether the parties exercised the right jointly or whether the plaintiff held it exclusively to the exclusion of the defendant. Ruling that the non-admission complaint was inadmissible, the court held that the value of the defendant's interest in obtaining revision did not exceed the statutory threshold of €20,000, thereby precluding appellate review. In calculating the value of the complaint, the court applied the principles of § 8 ZPO via § 3 ZPO by estimating the annual usage value of the apartment and multiplying it by 3.5; because the defendant sought only joint rather than exclusive exercise of the right, the calculated value was halved to approximately €13,882, which remained below the requisite jurisdictional limit.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 3 ZPO, § 8 ZPO, § 9 ZPO; Valuation of interest in disputed joint residential right determining admissibility of non-admission complaint: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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KI-generiertVolltext
Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde: Bewertung eines Verfahrens über die gemeinsame Ausübung eines unentgeltlichen Wohnrechts
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 16.000 €.
[GRUENDE]
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Beschwer bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Weil das Verfahren ein unentgeltliches Wohnrecht zum Gegenstand hat, ist § 8 ZPO nicht anzuwenden.
Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob ihnen das unstreitig vereinbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht oder dem Kläger allein unter Ausschluss der Beklagten. Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des Wohnrechts, sondern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es angemessen, die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an § 9 ZPO anzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 126/93 - NJW-RR 1994, 909). Nachdem die Beklagte einen Jahresnutzungswert für die streitgegenständliche Wohnung - unter Abzug des Anteils für die Garagenstellplätze - von 7.932,60 € glaubhaft gemacht hat, beträgt das Dreieinhalbfache davon 27.764,10 €.
Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Ergebnis die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer nur in der Hälfte des so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05 € beträgt.
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