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1 StR 291/11 KI-generiert

Juvenile robbery sentencing: Failure to consider severity of guilt and suspended juvenile detention eligibility

Geschäftsnummer 1 StR 291/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (1st Criminal Senate) dismissed the defendants' appeals as unfounded, upholding the Landgericht Passau's judgment and ordering each appellant to bear their own legal costs. The case involved juvenile defendants accused of a robbery characterized by severe violence, including attacks with a glass bottle, head butts, and forceful kicks to the victim's head. Although the appellate court identified a legal error in the lower court's failure to consider the "severity of guilt" (Schwere der Schuld) and to evaluate a non-suspended juvenile detention sentence under the Juvenile Court Act, it ruled that this procedural flaw did not prejudice the defendants because a suspended sentence was not feasible given the significant need for educational intervention. The decision rests on §§ 349, 17, and 18 of the relevant criminal and juvenile justice codes, distinguishing between harmful tendencies and the severity of guilt in juvenile sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Juvenile robbery sentencing: Failure to consider severity of guilt and suspended juvenile detention eligibility: The case involved juvenile defendants accused of a robbery characterized by severe violence, including attacks with a glass bottle, head butts, and forceful kicks to the victim's head. Although the appellate court identified a legal error in the lower court's failure to consider the "severity of guilt" (Schwere der Schuld) and to evaluate a non-suspended juvenile detention sentence under the Juvenile Court Act, it ruled that this procedural flaw did not prejudice the defendants because a suspended sentence was not feasible given the significant need for educational intervention. The decision rests on §§ 349, 17, and 18 of the relevant criminal and juvenile justice codes, distinguishing between harmful tendencies and the severity of guilt in juvenile sentencing.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung bedingter Strafvollzug Raub schwere Kriminalität Vergewaltigung Minderjähriger Erziehungsanstalt für straffällige Jugendliche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Provision cited in the dispositive as the main ground for dismissing the revisions as unfounded.

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Volltext

Jugendstrafverfahren: Fehlerhafte Verkennung der Schwere der Schuld bei einer Raubtat Jugendlicher mit erheblicher Gewaltanwendung einschließlich Fußtritte gegen den Kopf

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte J. unvermittelt und ohne Anlass mit einer Glasflasche auf den Geschädigten ein, brachte den schwer Benommenen sodann auf dem Straßenasphalt zum Liegen, schlug auf ihn ein, versetzte ihm einen Kopfstoß und versuchte, ihm mit den Fingern in die Augen zu stechen. Unterstützt durch den Angeklagten R. , der ebenfalls auf den am Boden Liegenden einschlug, beraubte der Angeklagte J. dann den Geschädigten und übergab die an sich genommenen Gegenstände an R. .

Sodann setzten beide Angeklagten ihre Schläge auf den Geschädigten fort, bis dessen Nichte, die den Angriff auf ihren Onkel bemerkt hatte, einschritt (UA S. 7). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens hatte zudem der Angeklagte R. , der feste Turnschuhe trug, dem Geschädigten mit dem rechten Fuß mindestens zwei mit voller Wucht ausgeführte gezielte Tritte gegen den Kopf versetzt, so dass der Kopf des Geschädigten hin- und herschlug (UA S. 8). Bei diesem Tatbild stellt es einen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten J. lediglich schädliche Neigungen und nicht auch Schwere der Schuld (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) angenommen, das Vorliegen einer solchen nicht einmal in Erwägung gezogen hat (UA S. 15 f.). Bei zutreffender Bewertung der sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere der Tat und des in der Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte beim Angeklagten J. die Verhängung einer Jugendstrafe nahe gelegen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht gekommen wäre (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte J. ist durch diesen Rechtsfehler indes nicht beschwert.

Nack Rothfuß Elf

Jäger Sander