Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 249/11 KI-generiert

Aggretage sentencing: Zäsurwirkung and mandatory findings on prior conviction status under § 55 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 249/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Fourth Senate overturned the lower court's aggregate sentence and remanded the case for a subsequent judicial decision regarding the total penalty, rejecting the remainder of the defendant's revision. The dispute concerned the validity of an aggregate custodial sentence of two years and nine months formed under § 55(1) StGB, which incorporated prior sentences; the appellate court found the original judgment legally deficient because it lacked necessary findings on the status of prior convictions and imprisonment, specifically failing to address whether an earlier 2004 judgment triggered "Zäsurwirkung" (cut-off effect) under German criminal procedure. The court ruled that the appellate panel could not exclude the possibility that the aggregation was improper due to this missing procedural determination, invoking § 354(1b) StPO to transfer the sentencing authority to the court handling the subsequent proceedings under §§ 460, 462 StPO, while noting that any re-sentencing must also address the crediting of services rendered during probation under § 58(2) sentence 2 in conjunction with § 56f(3) StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 56f Abs. 3 StGB, §§ 460, 462 StPO; Aggretage sentencing: Zäsurwirkung and mandatory findings on prior conviction status under § 55 StGB: The dispute concerned the validity of an aggregate custodial sentence of two years and nine months formed under § 55(1) StGB, which incorporated prior sentences; the appellate court found the original judgment legally deficient because it lacked necessary findings on the status of prior convictions and imprisonment, specifically failing to address whether an earlier 2004 judgment triggered "Zäsurwirkung" (cut-off effect) under German criminal procedure. The court ruled that the appellate panel could not exclude the possibility that the aggregation was improper due to this missing procedural determination, invoking § 354(1b) StPO to transfer the sentencing authority to the court handling the subsequent proceedings under §§ 460, 462 StPO, while noting that any re-sentencing must also address the crediting of services rendered during probation under § 58(2) sentence 2 in conjunction with § 56f(3) StGB.

Schlagwörter

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Strafzumessung Revision des Strafurteils Gesamtstrafe Wirkungen des Urteils Militärstrafprozess echte Konkurrenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 215/06
Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl.
4 StR 658/10
Februar 2011 - 4 StR 658/10 und vom 3.
3 StR 110/11
Mai 2011 - 3 StR 110/11).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 460, 462 StPO

Provisions cited in the dispositive to order a subsequent judicial decision regarding the aggregate sentence and to reserve cost decisions to the court responsible for that subsequent proceeding.

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Volltext

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anforderungen an die Urteilsgründe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Januar 2011 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Detmold vom 3. November 2009 und vom 6. September 2010 und unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte nach den hier abgeurteilten Taten und vor Erlass der einbezogenen Entscheidungen zwei weitere Male durch das Amtsgericht Detmold verurteilt, nämlich am 13. Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und am 21. September 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung. Feststellungen zum Vollstreckungsstand - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - fehlen völlig; auch werden die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten nicht mitgeteilt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bereits dem Urteil vom 13. Juli 2004 Zäsurwirkung zukommt. Denn auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10 und vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11).

Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass lediglich die am 13. Juli 2004 verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB einzubeziehen ist.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.

2. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung von zur Bewährung ausgesetzter Strafen gegebenenfalls auch über die Anrechnung im Rahmen der Bewährung erbrachter Leistungen zu entscheiden ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB).

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender