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4 StR 222/11 KI-generiert

Jurisdiction of BGH's 3rd Criminal Senate for revision of state protection offense convictions despite first instance by general criminal chamber

Geschäftsnummer 4 StR 222/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered the referral of the case to the 3rd Criminal Senate, thereby terminating the proceedings before the 4th Criminal Senate on jurisdictional grounds. The dispute concerned a criminal revision against a lower court conviction for attempted coercion of a constitutional organ, where the 4th Criminal Senate determined it lacked jurisdiction because the offense constituted a "state protection offense" (Staatsschutzdelikt). Under § 120(1) No. 5 of the Code of Criminal Procedure (GVG), such offenses are within the primary jurisdiction of the Higher Regional Court, and the Federal Court of Justice's internal business distribution rules assign the review of all convictions for state protection offenses exclusively to the 3rd Criminal Senate, a rule that applies regardless of the fact that a general criminal chamber of the Regional Court had originally heard the case.

Legislator-Regeste

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§ 106 StGB; Jurisdiction of BGH's 3rd Criminal Senate for revision of state protection offense convictions despite first instance by general criminal chamber: Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren strafrechtliche Nötigung Zuständigkeitsgründe Staatsschutz Verfassungsänderung Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Revision zum Bundesgerichtshof im Strafverfahren wegen eines Staatsschutzdelikts: Zuständigkeit des Staatsschutzsenats

[TENOR]

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

[GRUENDE]

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig. Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. Staatsschutzdelikt, über das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG das Oberlandesgericht erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für Revisionen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Der Senat gibt das Verfahren - nach Rücksprache - daher an diesen Senat ab. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend anstatt des Oberlandesgerichts eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern 2 und 4 der die Zuständigkeit des 3. Strafsenats betreffenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs lässt sich vielmehr entnehmen, dass diesem Senat die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten übertragen ist.

Ernemann Roggenbuck Franke

Mutzbauer Quentin