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3 StR 49/11 KI-generiert

Rejection of foreign witness examination as procedural delay and lack of probative value under § 244 Abs. 3 and 5 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 49/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction and imposing the costs of the appellate proceedings on the appellant. The dispute concerned the trial court's rejection of a motion to examine a witness abroad, which the defendant alleged was erroneous. The BGH confirmed that the lower court’s refusal was legally sound under § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, which permits the rejection of foreign witness examination if no further or better clarification of the facts is to be expected based on sufficient indications. The Court established that this provision encompasses the concept of procedural delay under § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; consequently, the specific requirements of subjective intent to delay or the objective likelihood of significant procedural delay are not decisive for a valid rejection when the requested evidence is objectively incapable of producing relevant facts favorable to the applicant.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO; Rejection of foreign witness examination as procedural delay and lack of probative value under § 244 Abs. 3 and 5 StPO: The dispute concerned the trial court's rejection of a motion to examine a witness abroad, which the defendant alleged was erroneous. The BGH confirmed that the lower court’s refusal was legally sound under § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, which permits the rejection of foreign witness examination if no further or better clarification of the facts is to be expected based on sufficient indications. The Court established that this provision encompasses the concept of procedural delay under § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; consequently, the specific requirements of subjective intent to delay or the objective likelihood of significant procedural delay are not decisive for a valid rejection when the requested evidence is objectively incapable of producing relevant facts favorable to the applicant. (§ 349 Abs. 2 StPO: Legal basis cited in the dispositive for dismissing the appeal as unfounded.) «[TENOR] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).»

Schlagwörter

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ausländisches Verfahren Weigerung des Beschwerdeführers verspätete Einwendungen Rügeversäumnis des Beschwerdeführers formeller Mangel der Rechtsschrift Unzulässigkeit der Vorfrage § 349 Abs. 2 StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO 5 StR 8/94 1 StR 32/07 BGHSt 51, 333 3 StR 354/07

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Legal basis cited in the dispositive for dismissing the appeal as unfounded.

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Volltext

Strafverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen wegen Prozessverschleppung

[TENOR] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen L. rechtsfehlerhaft abgelehnt, bemerkt der Senat ergänzend:

Die auf die Annahme der Prozessverschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Zurückweisung des Antrags ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht zu beanstanden. Hierzu gilt:

Ein Beweisantrag kann dann wegen Verschleppungsabsicht nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die begehrte Beweiserhebung nach der Überzeugung des Gerichts objektiv nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers zu erbringen vermag, dieser sich dessen bewusst ist und mit seinem Antrag daher keine legitimen, auf die Aufklärung des wahren Sachverhalts gerichtete Anliegen, sondern eine Verzögerung des Verfahrens und gegebenenfalls weitere rechtsmissbräuchliche Zwecke verfolgt (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 270); nach bisheriger Rechtsprechung muss die Erhebung des Beweises außerdem geeignet sein, das Verfahren wesentlich zu verzögern. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO darf die Ladung eines Zeugen im Ausland zurückgewiesen werden, wenn das Gericht aufgrund hinreichender Anhaltspunkte die sichere Überzeugung erlangt, dass durch die beantragte Einvernahme eine weiterführende und bessere Sachaufklärung nicht zu erwarten ist. Daher umfasst die Annahme der Prozessverschleppung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (BGH, Beschluss vom 22. März 1994 - 5 StR 8/94, StV 1994, 635), ohne dass es insoweit entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Antragsteller subjektiv das Verfahren ausschließlich bewusst verzögern wollte und die begehrte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen konnte.

Die Strafkammer hat hier unter Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses rechtsfehlerfrei dargetan, dass die beantragte Beweiserhebung nach ihrer Überzeugung unter keinem Gesichtspunkt tatsächlich etwas Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen konnte. Sie hat damit ohne Rechtsfehler eine objektive Voraussetzung der Verschleppungsabsicht und zugleich dargelegt, dass die begehrte Beweiserhebung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben durfte.

Es kann deshalb insbesondere dahin stehen, ob im Rahmen der Verschleppungsabsicht an dem Erfordernis der wesentlichen Verfahrensverzögerung festzuhalten ist (vgl. schon BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07, BGHSt 51, 333, 338 f.; vom 19. September 2007 - 3 StR 354/07, StV 2008, 9, 10) und ob das Landgericht dieses gegebenenfalls mit ausreichender Begründung bejaht hat.

Becker von Lienen Schäfer

Mayer Menges