Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 202/11 KI-generiert

Insufficiency of juvenile sentencing for fatal assault due to neglect of educational purpose and pre-trial detention effects

Geschäftsnummer 5 StR 202/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant’s revision, vacating the sentence portion of the Hamburg Regional Court’s judgment of December 2, 2010, and remanding the case for a new hearing to reassess the severity of the juvenile sentence, while rejecting the challenge to the conviction for bodily injury resulting in death. The dispute centered on the appropriateness of a three-year and four-month juvenile sentence imposed on a young offender for a fatal assault involving premeditated provocation and self-defense issues. The court held that the lower court erred by failing to adequately weigh the educational purpose of juvenile law against the gravity of the offense, as required by § 18 JGG; specifically, the sentencing judgment did not sufficiently consider the defendant's prior lack of criminal record, family support, and the fact that the conviction was already mitigated by eight months of pre-trial detention, which itself served an educational function. The conviction stands, but the specific length of the penalty must be re-evaluated with greater emphasis on educational rather than purely retributive factors.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Insufficiency of juvenile sentencing for fatal assault due to neglect of educational purpose and pre-trial detention effects: The dispute centered on the appropriateness of a three-year and four-month juvenile sentence imposed on a young offender for a fatal assault involving premeditated provocation and self-defense issues. The court held that the lower court erred by failing to adequately weigh the educational purpose of juvenile law against the gravity of the offense, as required by § 18 JGG; specifically, the sentencing judgment did not sufficiently consider the defendant's prior lack of criminal record, family support, and the fact that the conviction was already mitigated by eight months of pre-trial detention, which itself served an educational function. The conviction stands, but the specific length of the penalty must be re-evaluated with greater emphasis on educational rather than purely retributive factors.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Haftstrafe Todesstrafe kriminelle Aktivität Wirkungen des Urteils E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 703/82
Juni 1983 – 4 StR 703/82, NJW 1983, 2267; Urteil vom 22.
3 StR 331/00
November 2000 – 3 StR 331/00, NJW 2001, 1075).
5 StR 493/93
Oktober 1993 – 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.; Fischer, StGB, 58.
BGHSt 39, 374
Oktober 1993 – 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.; Fischer, StGB, 58.
4 StR 541/71
Januar 1972 – 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22.
1 StR 111/80
April 1980 – 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for partially vacating the lower court's judgment regarding the youth sentence and remanding the case for new proceedings.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for dismissing the remaining part of the revision as unfounded.

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Volltext

Bemessung der Jugendstrafe: Schwere der Schuld und Erziehungszweck

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2010, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Entgegen der Auffassung der Revision wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Insoweit bemerkt der Senat:

Den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte unter Billigung der vorausgegangenen Provokation von Seiten des nicht revidierenden Mitangeklagten I. den Geschädigten nochmals provoziert hat, um ihn körperlich misshandeln zu können (UA S. 18). Damit liegt sogar – abweichend von den Ausführungen des angefochtenen Urteils im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 47 f.) – ein Fall der Absichtsprovokation nicht fern, in dessen Folge dem Täter Notwehr – jedenfalls grundsätzlich – versagt ist, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einen Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 – 4 StR 703/82, NJW 1983, 2267; Urteil vom 22. November 2000 – 3 StR 331/00, NJW 2001, 1075). Jedenfalls ist das Notwehrrecht auch bei der durch die Jugendkammer hilfsweise angenommenen Vorsatzprovokation in ähnlichem Umfang eingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 – 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 378 f.; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 32 Rn. 45). Dass dem in seinen motorischen Fähigkeiten ersichtlich kaum eingeschränkten Angeklagten ein hier zuvörderst gebotenes Ausweichen (vgl. Fischer aaO § 32 Rn. 42 mwN) nicht möglich gewesen sein könnte, liegt dabei schon angesichts der beträchtlichen Alkoholisierung des Geschädigten fern, die der Angeklagte nach den im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe tragfähigen Feststellungen auch erkannt hat. Demgemäß kommt es auf die zweifelhafte Bewertung der Jugendkammer nicht an, ein Angriff durch den Geschädigten habe nicht unmittelbar bevorgestanden (UA S. 47).

2. Der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe kann hingegen keinen Bestand haben.

Nicht zu bemängeln ist zwar, dass die Jugendkammer angesichts der – freilich allein mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten – Tatfolge auch mit Blick auf ein in der Tat zum Ausdruck kommendes beträchtliches Maß an Pflichtwidrigkeit Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt hat. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch besorgen, dass es entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG dem Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts ein ihm nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Januar 1972 – 4 StR 541/71, NJW 1972, 693, und vom 22. April 1980 – 1 StR 111/80) entbindet das Tatgericht nämlich nicht davon, bei der Bemessung der Jugendstrafe die Schwere des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 1989 – 1 StR 108/89, und vom 18. August 1992 – 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und 8). Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm gebührende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. August 1992 – 4 StR 313/92, aaO).

Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen nicht in vollem Umfang. Es hätte eingehender Erörterung bedurft, inwieweit die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe zur Behebung der im Urteil festgestellten „Störung des Selbstwertgefühls“ des Angeklagten erforderlich ist. Namentlich wäre in diesem Zusammenhang zu bedenken gewesen, dass der Angeklagte bislang nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden ist und aus einer intakten Familie stammt, die ihn auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft gestützt hat und weiterhin stützt. Unter Berücksichtigung des persönlichen und familiären Hintergrundes hätte sich die Jugendkammer mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob entsprechend ihrer Annahme (UA S. 50) die unzweifelhaft schwerwiegende Tat wirklich Ausdruck besonderer krimineller Energie ist, zumal der Eintritt des Todes durch den Faustschlag auf einem eher ungewöhnlichen Kausalzusammenhang beruhte. Sie hätte dabei auch bedenken müssen, ob der Tat nicht vielmehr Ausnahmecharakter zukommt, weil sie in einer besonderen Tatsituation einem durch alkoholbedingte Enthemmung und jugendtypische Solidarisierung mit dem Mitangeklagten I. begünstigten spontanen Tatentschluss entsprungen ist; von dem Mitangeklagten war die erste Provokation ausgegangen. Des Weiteren hätte erwogen werden müssen, welche erzieherischen Wirkungen die Untersuchungshaft von rund acht Monaten, im Rahmen derer eine Ausbildung begonnen worden ist (UA S. 6), auf den zuvor nicht bestraften Angeklagten gehabt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1992 – 4 StR 313/92, aaO, und vom 20. Januar 1998 – 4 StR 656/97, NStZ-RR 1998, 317, 318 mwN).

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