Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 102/09 KI-generiert

Insolvency avoidance: Rejection of factual presumption of supervisory board member's knowledge of fraudulent intent

Geschäftsnummer IX ZR 102/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH dismissed the debtor's non-allowance complaint, upholding the appellate court's refusal to admit a revision appeal and leaving the lower court's decision on insolvency avoidance intact. The dispute concerned whether a board of supervisory directors' knowledge of the debtor's intent to detrimentally prefer a related party could be presumed in an insolvency avoidance action under German insolvency law. The court held that no such legal presumption exists because the board's periodic duty to inform the supervisory board does not typify individual awareness with sufficient probability to establish knowledge without further proof; the legislature explicitly limited subjective presumptions to specific provisions in the Insolvency Code regarding close persons, and the court found no violation of the right to be heard warranting a detailed explanation.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 138 InsO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Insolvency avoidance: Rejection of factual presumption of supervisory board member's knowledge of fraudulent intent: The dispute concerned whether a board of supervisory directors' knowledge of the debtor's intent to detrimentally prefer a related party could be presumed in an insolvency avoidance action under German insolvency law. The court held that no such legal presumption exists because the board's periodic duty to inform the supervisory board does not typify individual awareness with sufficient probability to establish knowledge without further proof; the legislature explicitly limited subjective presumptions to specific provisions in the Insolvency Code regarding close persons, and the court found no violation of the right to be heard warranting a detailed explanation.

Schlagwörter

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paulianische Anfechtung Vollstreckung eines deutschen Versäumnisurteils Ablehnung der Insolvenzentschädigung betrügerischer Konkursversuch des Schuldners deutsches Arbeitsrecht Gläubigerhaftung
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Volltext

Insolvenzanfechtung: Tatsächliche Vermutung für Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds der Schuldnerin vom Benachteiligungsvorsatz

[TENOR] Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 178.481,05 € festgesetzt.

[GRUENDE] 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Frage, ob bei der Beurteilung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds der Schuldnerin von denjenigen Tatsachen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden muss, zu vermuten ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie ist ohne weiteres zu verneinen. Die Rechtspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft, den Aufsichtsrat periodisch über die Geschäftslage der Gesellschaft zu informieren, führt nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise mit einem solch hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu einer tatsächlichen Kenntnis des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds von den berichtspflichtigen Tatsachen zum Zeitpunkt der Berichtspflicht, dass von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden könnte, der es rechtfertigte, ohne weiteren Nachweis von einer entsprechenden Kenntnis des Aufsichtsratsmitgliedes auszugehen. Das Gesetz regelt im Übrigen in den Vorschriften der §§ 129 ff InsO im Einzelnen, in welchen Fällen bei Personen, die dem Schuldner im Sinne von § 138 InsO nahe stehen (zu ihnen gehört im Streitfall die Beklagte), subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung vermutet werden können. Die von der Beschwerde befürwortete Vermutung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

3

Entscheidungserhebliche Verletzungen des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) können nicht festgestellt werden. Der Senat hat die diesbezüglichen Rügen der Beschwerde geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp