Irrelevance of gambling addiction to criminal responsibility in long-term tax evasion schemes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of the defendants, upholding the Hamburg Regional Court's conviction and sentencing for tax evasion, and ordered each appellant to bear the costs of their respective legal remedies. The dispute centered on two specific complaints: first, that the trial court's use of the term "Kumpan" (companion/associate) constituted an improper, value-laden characterization, and second, that the trial court erred by refusing to commission a psychiatric expert opinion regarding the defendants' alleged gambling addiction to assess diminished criminal responsibility. The BGH ruled that the term was used neutrally as a synonym for co-perpetrators and did not improperly influence the sentencing. Regarding the psychiatric evaluation, the court held that a refusal to obtain such an opinion was legally sound because gambling addiction, under §§ 20 and 21 StGB, only impairs criminal responsibility if it directly affected the actor's capacity during the commission of the specific offense; since the tax evasion was a long-term scheme to defraud the state rather than a short-term measure to fund gambling, the addiction was legally irrelevant to the act, and the trial court was not required to provide extensive reasoning on this point under § 267 StPO.
Legislator-Regeste
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for dismissing the appeals as unfounded because the review revealed no legal errors to the disadvantage of the defendants.
Volltext
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Schuldfähigkeitsprüfung wegen Spielsucht
[TENOR] Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Soweit zwei Beschwerdeführer die "inflationäre Verwendung" des Begriffs "Kumpane" rügen, ist es zwar zutreffend, dass die Begründung eines Urteils - schriftlich wie mündlich - sachlich sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 1999 - 3 StR 289/99, NStZ-RR 2000, 293). Abwertende, persönlich gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit eines Angeklagten sind ebenso untunlich wie "romanhafte Ausführungen" (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 417/01, StV 2002, 303; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 254/98, NStZ-RR 1999, 261). Aus den Urteilsgründen ist jedoch hinreichend erkennbar, dass die Strafkammer den Begriff "Kumpan" (der dem altfranzösischen Begriff "compain" für "Genosse" entlehnt ist, vgl. Duden, Herkunftswörterbuch, 4. Aufl. 2007) hier wertungsfrei im Sinne von "Tatgenossen" und synonym zu den - sachlich zutreffenden - Begriffen "Mittäter" bzw. "Mitglied einer Bande" verwendet. Es ist deshalb nicht zu besorgen, die Strafkammer habe sich bei der Verhängung der Strafen rechtsfehlerhaft von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer einen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut der §§ 20, 21 StGB wären auch umfangreiche Ausführungen in den Urteilsgründen zu der insoweit von einem Angeklagten geltend gemachten "Spielsucht" (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281; BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 5 StR 78/94, NStZ 1994, 501) nicht veranlasst gewesen, denn es ist fernliegend, dass sich diese "bei der Begehung der Tat" - hier einer Steuerhinterziehung - ausgewirkt haben könnte. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
"Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit des Angeklagten sind im Rahmen der §§ 20, 21 StGB nur insoweit von Belang, als sie sich auf seine Handlungsfähigkeiten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 44). Bei den hier begangenen Steuerhinterziehungen lässt sich ein solcher Einfluss einer etwaigen Spielsucht von vornherein ausschließen. Denn Gegenstand dieser Taten war auch nach der Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S. 185) nicht, dem Angeklagten kurzfristig zusätzliche Mittel zur Fortsetzung des Spielens zu verschaffen (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NStZ 1994, 501); dazu waren sie ungeeignet. Vielmehr bestand der Tatplan darin, längerfristig Gewinne auf Kosten des Steuerfiskus zu machen. Soweit die kriminellen Handlungen des Angeklagten aber schon nach dem Tatbild unabhängig von einer etwaigen Suchtbeeinflussung begangen wurden, brauchte die Strafkammer der Frage, ob eine solche Sucht besteht, nicht nachzugehen."
Die Ausführungen der Strafkammer waren auch nicht mit Blick auf § 267 StPO geboten. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelheiten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens" noch der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Inhalts der Beweisaufnahme, sondern sie sollen dem Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277; Peglau in BeckOK-StPO, § 267 Rn. 20).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander