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V ZB 86/11 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal in compulsory auction proceedings without express permission, excluding consumer protection statute application

Geschäftsnummer V ZB 86/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant's application for readmission to the former stage and rejected her legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, ordering the appellant to bear the costs, thereby upholding the lower court's decision in the mandatory auction proceeding. The dispute concerned the validity of a legal appeal filed against a Landgericht order, where the appellant argued that the appeal was permissible under EU Regulation 2006/2004 and the German Consumer Protection Enforcement Act, despite the absence of an explicit permission to appeal in the underlying decision. The court held that in mandatory auction proceedings, a legal appeal is only admissible if expressly permitted in the contested order pursuant to § 574(1) No. 2 ZPO, and concluded that the cited EU and national consumer protection provisions, which regulate remedies against administrative measures, were inapplicable to this civil procedural context, rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Inadmissibility of legal appeal in compulsory auction proceedings without express permission, excluding consumer protection statute application: Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.

Schlagwörter

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Zwangsversteigerung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Gesetzlicher Schutz prozessleitende Verfügungen Verwaltungskosten Verbraucherschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungsverfahren

[TENOR]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 153.387,57 €.

[GRUENDE]

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbraucherschutzbehörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.

Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Krüger Schmidt-Räntsch Roth

Brückner Weinland