Insufficient revision brief failing to address independent appellate grounds on statutory filing deadline and substantive resolution defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's appeal as inadmissible, upholding the lower courts' dismissal of the action against the co-owners of a residential property community who had prevailed in all prior instances. The dispute concerned a motion for annulment of resolutions passed at a general assembly, specifically challenging the validity of decisions based on the location of the meeting and the alleged improper voting by the property manager acting in self-interest. The appellate court had rejected the annulment on two independent grounds: the absence of formal defects in the resolutions and the expiration of the statutory filing deadline. The decisive legal basis was § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO, which requires a revision petition to sufficiently justify its claims by specifically addressing all independent, self-sufficient reasoning grounds of the appeal court's decision; the court found that the plaintiff failed to effectively contest the appellate court’s confirmation of the lower court’s finding of no formal defects, thereby rendering the appeal procedurally insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 529 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Insufficient revision brief failing to address independent appellate grounds on statutory filing deadline and substantive resolution defects: The dispute concerned a motion for annulment of resolutions passed at a general assembly, specifically challenging the validity of decisions based on the location of the meeting and the alleged improper voting by the property manager acting in self-interest. The appellate court had rejected the annulment on two independent grounds: the absence of formal defects in the resolutions and the expiration of the statutory filing deadline. The decisive legal basis was § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO, which requires a revision petition to sufficiently justify its claims by specifically addressing all independent, self-sufficient reasoning grounds of the appeal court's decision; the court found that the plaintiff failed to effectively contest the appellate court’s confirmation of the lower court’s finding of no formal defects, thereby rendering the appeal procedurally insufficient.
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KI-generiertCited as the legal basis for the cost decision, allocating the costs of the revision proceedings to the losing party.
Volltext
Wohnungseigentumsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung
[TENOR]
Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, wendet sie sich mit der Anfechtungsklage gegen die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. März 2009 gefassten Beschlüsse. Die mit „Antrag“ überschriebene und gegen die „WEG, L. Str. , W. “ gerichtete Klage vom 30. März 2009 ist der Verwalterin mit dem Hinweis zugestellt worden, sie erhalte die Klage sowohl „als beizuladende/r Verwalter/in als auch als Zustellungsvertreter/in der Wohnungseigentümer…“. Die Klägerin hat geltend gemacht, sämtliche Beschlüsse litten daran, dass der Versammlungsort zu weit von der Wohnungseigentumsanlage entfernt gewesen sei (Antrag zu 1). Der zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4 ergangene Beschluss über die Wiederwahl der Verwalterin könne keinen Bestand haben, weil die Verwalterin namens und in Vollmacht einiger Wohnungseigentümer in entscheidungserheblicher Weise für sich selbst gestimmt habe (Antrag zu 3).
Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Anfechtungsklagen gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten seien und deshalb Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestünden, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt: „Aufgrund des gerichtlichen Hinweises stelle ich klar bzw. ändere ich die Bezeichnung der Beklagten dahin, dass die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Beklagte sein sollen“. Nach Stellung der Anträge hat das Amtsgericht der Klägerin antragsgemäß eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin die übrigen Wohnungseigentümer mit Anschriften benannt.
Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, wobei es im Urteilsrubrum die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet und zur Konkretisierung auf die beigefügte Liste der Wohnungseigentümer Bezug genommen hat. In der Sache hat es sowohl die Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als auch das Vorliegen von Beschlussmängeln verneint. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben, wobei der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für die Beklagten, also die übrigen Wohnungseigentümer aufgetreten ist. Mit der zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin die Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer beantragen in erster Linie die Verwerfung des Rechtsmittels und hilfsweise dessen Zurückweisung.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
I. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil zunächst mit der Erwägung gebilligt, die Abweisung der Anfechtungsklage beruhe nicht auf einem Rechtsfehler. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten keine andere Entscheidung. Jedoch gebe das Berufungsvorbringen „noch“ Anlass zu den Erwägungen, dass die erhobene Klage nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet gewesen sei. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich. Dieser hätte jedoch innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erklärt werden müssen. Daran fehle es.
II. 1. Die Revision ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist entgegen § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO nicht ausreichend begründet worden.
Nach der genannten Vorschrift muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Erforderlich ist, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzt und konkret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2352, 2533; BAG, NJW 2007, 3739, 3741; jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige – selbständig tragende – Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben können; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 20 mwN). So verhält es sich hier.
a) Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf das Nichtvorliegen von Beschlussmängeln gestützt. Unter I. des Berufungsurteils hat es beide von dem Amtsgericht zur Abweisung der Anfechtungsklage (Anträge zu 1 bis 3) gegebene Begründungen referiert. Sodann hat es unter II. das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 mit der – wenn auch knappen und gleichsam vor die Klammer gezogenen – Begründung bestätigt, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf keinem Rechtsfehler. Das Berufungsvorbringen führe nicht zu einer anderen Beurteilung, gebe jedoch „noch“ Anlass zu nachstehenden Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit der Frage der Fristversäumung auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu den Klageanträgen zu 1 bis 3 insgesamt gebilligt und lediglich mit Blick auf die Versäumung der Klagefrist ergänzende Überlegungen angestellt hat.
b) In Bezug auf das auch von dem Berufungsgericht verneinte Durchgreifen von Beschlussmängeln genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO. In der Revisionsbegründung werden lediglich die von dem Berufungsgericht zur Versäumung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angestellten Erwägungen wiedergegeben und sodann ausgeführt, aus welchen Gründen diese einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten sollen. Auf Seite 9 der Revisionsbegründung geht die Klägerin sogar ausdrücklich davon aus, das Berufungsgericht habe – anders als das Amtsgericht – keine Entscheidung über die Frage getroffen, ob die von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse rechtsfehlerhaft gewesen seien, so dass dies „revisionsrechtlich zu unterstellen“ sei. Selbst bei großzügiger Handhabung der Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu stellen sind, kann darin nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der in Rede stehenden – zweiten – tragenden Erwägung des Berufungsurteils gesehen werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland