Extension of divorce case legal aid to severed pension equalization proceeding transitioned from old to new family law procedural rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) overturned the appellate court's decision, which had denied the applicant's request for procedural legal aid, and remanded the case back to the Oberlandesgericht for renewed examination of eligibility and the appointment of counsel, thereby allowing the applicant to pursue their claim. The dispute arose in the context of a pending matrimonial pension equalization (Versorgungsausgleich) proceeding that had been severed from the original divorce case under the old Code of Civil Procedure, suspended, and subsequently resumed in January 2010 under the new Family Proceedings Act (FamFG); the lower courts had incorrectly asserted that the legal aid previously granted in the principal divorce case extended to this severed matter, rendering the new application inadmissible due to a lack of legitimate interest. The BGH held that in transitional cases where the principal divorce was governed by the old law but the severed pension equalization proceeding was to be continued as an independent family law matter under the new FamFG, the classification as a "follow-up case" ceased, and consequently, the previously granted legal aid under § 624(2) ZPO a.F. did not extend to the new proceeding, meaning the applicant retained the right to seek fresh legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 628 ZPO, § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG, § 624 Abs. 2 ZPO; Extension of divorce case legal aid to severed pension equalization proceeding transitioned from old to new family law procedural rules: a) Grundsätzlich bleibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Folgesache (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich.
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Ehescheidungsverfahren: Wegfall der Verfahrenskostenhilfe bei Fortführung einer nach altem Recht abgetrennten Folgesache als selbstständige Familiensache nach neuem Recht
[TENOR]
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2010 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
[GRUENDE]
I. Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht der Antragsgegnerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 12. November 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 VersAusglG wieder aufgenommen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Verfahren zurückgewiesen, weil sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren auch auf das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstrecke. Für eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestehe deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt, entschieden.
a) Grundsätzlich bleibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Folgesache (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich.
b) Dies gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).
2. Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.).
Hahne Weber-Monecke Dose
Klinkhammer Günter