Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZR 265/10 KI-generiert

Short limitation period for tenant claims arising from ineffective decorative renovation clauses in residential leases

Geschäftsnummer VIII ZR 265/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) intended to reject the tenant-plaintiffs' appeal for lack of admissibility and prospects of success, thereby affirming the lower court's judgment that their claims were time-barred. The dispute involved a residential tenancy where the tenants sought compensation for decorative renovation works performed during the lease under a subsequently declared invalid "painting and decorating" clause, arguing for a longer limitation period. The decisive legal basis was the short two-year limitation period of § 548 (2) BGB, which the court applied to both unjust enrichment claims and damages claims under § 280 (1), § 241 (1), and § 311 (2) BGB arising from the landlord's breach of duty to refrain from ineffective clauses, noting that the plaintiffs' claim filed in August 2009 exceeded the deadline following the lease termination in November 2008; although this case was subsequently terminated by the withdrawal of the appeal, the BGH established the same principle in a parallel judgment.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 548 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2 BGB; Short limitation period for tenant claims arising from ineffective decorative renovation clauses in residential leases: Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Der Senat hat die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die kurze Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen anzuwenden ist, zu deren Ausführung er mangels wirksamer Abwälzung der Renovierungspflicht nicht verpflichtet war, mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren VIII ZR 195/10 entschieden.

Schlagwörter

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Fristen Kündigung von Wohnräumen Mitmieter ungerechtfertigte Bereicherung Pflichtverletzung Kurzarbeitsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Wohnraummiete: Verjährung von Ersatzansprüchen wegen nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

[GRUENDE]

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Der Senat hat die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die kurze Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen anzuwenden ist, zu deren Ausführung er mangels wirksamer Abwälzung der Renovierungspflicht nicht verpflichtet war, mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren VIII ZR 195/10 entschieden.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass sämtliche Ansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses im Hinblick auf eine später als unwirksam erkannte Renovierungsklausel vorgenommen hat, gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjähren. Dies gilt für einen Bereicherungsanspruch ebenso wie für einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Mieters (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) unter dem Gesichtspunkt, dass den Vermieter wegen der Verwendung der unwirksamen Renovierungsklausel ein Schuldvorwurf trifft. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus dem mit Ablauf des 30. November 2008 beendeten Mietverhältnis deshalb zu Recht als verjährt angesehen, denn die Klage ist erst am 27. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist des § 548 Abs. 2 BGB eingereicht worden.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.