Valuation of dispute value in patent nullity appeal via aggregation of infringement proceedings and 25% surcharge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice declared the plaintiff's appeal inadmissible, ordering the plaintiff to bear the costs of the appeal and fixing the value in dispute for the appellate proceedings at €1,875,000. The case concerned a patent nullity appeal (*Nichtigkeitsberufungsverfahren*), where the court determined the appropriate valuation for the high-level court fees and jurisdictional thresholds. The decisive legal basis was the interplay of § 516(3) ZPO with §§ 99(1) and 121(2) sentence 2 PatG, applying the court's settled jurisprudence that the value in dispute for a patent nullity appeal is calculated by summing the values of related infringement proceedings (here €1,500,000) and adding a 25% surcharge to account for the common value of the patent during its remaining term.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 516 Abs. 3 ZPO, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; Valuation of dispute value in patent nullity appeal via aggregation of infringement proceedings and 25% surcharge: Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Patentnichtigkeitsverfahren: Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren
[TENOR]
Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.
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