Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 142/11 KI-generiert

Denial of residual debt discharge for concealing bank account during insolvency proceedings

Geschäftsnummer IX ZB 142/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the debtor's application for legal aid and rejected his legal complaint as inadmissible, thereby upholding the lower court's refusal of installment payments for court fees and the implied denial of discharge of residual debt. The dispute concerned the debtor's attempt to challenge a decision that denied the deferral of insolvency proceedings costs because he had failed to disclose a checking account opened one day before filing his insolvency petition. The court held that under § 4a InsO, cost deferral is excluded when grounds for denying residual debt discharge exist, specifically citing § 290(1) no. 5 InsO, which mandates denial if the debtor intentionally or grossly negligently violates information duties. The BGH found that the debtor's false statements regarding the absence of a bank account during the opening proceedings and subsequent inquiries were objectively false and suitable to endanger creditor satisfaction; the debtor's later voluntary disclosure did not render the sanction disproportionate, particularly given his continued misrepresentation that the account was only recently established.

Legislator-Regeste

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§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Denial of residual debt discharge for concealing bank account during insolvency proceedings: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO). Auch hindert der Umstand, dass innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels nicht, weil der Schuldner innerhalb dieser Frist einen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat und damit die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist in Betracht kommt. Eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hätte jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Restschuld Bankenrecht Bankauskunft Zahlungsaufschub gesetzliche Auskunftspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 72/03
Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; vom 27.
IX ZB 270/03
Januar 2005 - IX ZB 270/03, WM 2005, 527; vom 27.
IX ZB 74/07
November 2007 - IX ZB 74/07, WM 2008, 546 Rn.
IX ZB 159/06
November 2007 - IX ZB 159/06, juris Rn.
IX ZB 73/08
Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn.
IX ZB 63/09
Insolvency discharge refusal: proportionality of non-disclosure cured by voluntary self-correction before creditor challenge
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Volltext

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens eines Bankguthabens

[TENOR]

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2011 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO). Auch hindert der Umstand, dass innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, die Erfolgsaussicht dieses Rechtsmittels nicht, weil der Schuldner innerhalb dieser Frist einen vollständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat und damit die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist in Betracht kommt. Eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hätte jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

1. Nach der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist die Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Sofern bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; vom 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, WM 2005, 527; vom 27. Januar 2005 - IX ZA 20/04, juris Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, WM 2008, 546 Rn. 18). Hiervon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen.

2. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach der Schuldner den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt hat, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

a) Nach der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004, aaO, S. 473; vom 15. November 2007 - IX ZB 159/06, juris Rn. 8). Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt werden, wenn die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10 ff; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5). Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 9; vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08, WM 2009, 1984 Rn. 9; vom 8. Januar 2009, aaO, Rn. 21). Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 20. März 2003, aaO; vom 17. September 2009, aaO, Rn. 9, 11; vom 16. Dezember 2010, aaO, Rn. 6).

b) Der Schuldner legt selbst dar, am 1. Juli 2010 ein Girokonto bei der n. bank eröffnet zu haben. Seine Angaben in dem am 2. Juli 2010 eingereichten Insolvenzantrag sowie in seinen späteren Antworten auf die Nachfragen des Insolvenzgerichts, über kein Girokonto zu verfügen, sind daher objektiv unzutreffend gewesen. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach diese Falschangaben nicht auf einem Irrtum beruhen könnten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Verschweigen des Bankguthabens war der Art nach geeignet, die Befriedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen dieser fehlerhaften Angabe ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Schuldner hat sein Bankguthaben nicht nur im Eröffnungsantrag, sondern auch auf mehrere gezielte Nachfragen des Insolvenzgerichts (vgl. § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 3 Satz 1 InsO) verschwiegen. Der Umstand, dass der Schuldner die Bankverbindung bei der n. bank schließlich selbst gegenüber dem Insolvenzgericht offenbart hat, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung, zumal der Schuldner auch insoweit in seinem Schreiben vom 4. August 2010 zunächst unzutreffend angegeben hat, "mittlerweile" über ein Girokonto bei der n. bank zu verfügen, obwohl dieses tatsächlich zum Zeitpunkt seines Insolvenzantrags bereits bestanden hat.

II. Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser Gehrlein Pape

Grupp Möhring