Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8 B 34/11 KI-generiert

Eligibility of intangible business assets for fractional ownership restitution under the Property Act

Geschäftsnummer 8 B 34/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Administrative Court dismissed the plaintiff's complaint for non-admission of revision, thereby upholding the lower administrative court's judgment that denied the plaintiff's claims for compensation under the Special Law on Compensation for National Socialist Perpetual Victimization (NS-VEntschG) and for fractional ownership under Section 3(1) sentence 4 of the Property Act (VermG). The dispute concerned whether specific intangible business assets—comprising a customer base, circulation figures, and advertising volume—constituted severable property rights eligible for individual restitution or compensation following the expropriation and subsequent transfer of a publishing company in the former East Germany. The court held that the legal questions raised lacked fundamental significance for a three-judge panel because the statutory text of Section 3(1) sentence 4 VermG explicitly limits restitution to existing "assets" (Vermögensgegenstände) that can be subject to fractional ownership, a legal status restricted to physical objects under civil law and excluding intangible economic values or business aggregates.

Legislator-Regeste

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§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 90 BGB, § 154 Abs. 2 VwGO; Eligibility of intangible business assets for fractional ownership restitution under the Property Act: Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Rückerstattung des Eigentums Immaterialgut Geschäftsvermögen Eigentumsrecht Wirtschaftsrecht Miteigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 50 000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Klägerin weder ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG noch ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zustehe. Zu beidem bezeichnet die Klägerin jeweils eine Rechtsfrage, die der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.

1. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 NS-VEntschG hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung der sogenannten "Kopfblätter" nicht vorlägen. Diese seien keine selbstständigen Unternehmen, sondern bloße Teile des Unternehmens R. & Co. OHG E. bzw. des denkbaren nachfolgenden Unternehmens T. Verlagshaus E. GmbH. Ihre Ansprüche wegen der Entziehung dieses Unternehmens habe die Klägerin abgetreten. Eine gesonderte zusätzliche Entschädigung für unselbstständige Unternehmensteile komme aber nach den Grundsätzen der Unternehmensrestitution unabhängig davon nicht in Betracht, ob das Unternehmen als solches nach der Entziehung fortgeführt worden sei oder nicht, und auch unabhängig davon, ob sie Entschädigung statt Rückgabe wähle.

Hierzu möchte die Klägerin geklärt wissen,

ob die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben berechtigt ist, mit Einverständnis des Berechtigten Teilregelungen bezüglich der Unternehmenswiedergutmachung zu treffen.

Die Klägerin will damit nicht in Zweifel ziehen, dass sie ihre Ansprüche wegen der Entziehung des Unternehmens R. & Co. OHG E. abgetreten hat. Sie meint aber, dass von einer solchen Abtretung vermögensrechtliche Ansprüche wegen einzelner Unternehmensteile hätten ausgenommen werden können. Dabei nimmt sie Bezug auf eine dahingehende Zusatzvereinbarung vom 19./24. Mai 2006. Die Frage ist aber schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vorliegend keine "Teilregelung bezüglich der Unternehmenswiedergutmachung" getroffen hat, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützen könnte. Denn die erwähnte Zusatzvereinbarung trifft keine Regelung über das Bestehen eines solchen Anspruchs, sondern lässt dessen Existenz ausdrücklich offen ("etwaige Ansprüche").

2. Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass der Klägerin auch kein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zustehe; denn der Abonnentenstamm, die Auflagenstärke und der Anzeigenumfang seien keine Vermögenswerte im Sinne dieser Vorschrift. Die Klärung der von der Klägerin hierzu bezeichneten Frage,

ob ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG voraussetzt, dass die "weggeschwommenen" Gegenstände heute noch existieren, und ob es sich bei diesen Gegenständen um körperliche Sachen im Sinne der §§ 90, 903 BGB handeln müsse,

erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; sie lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann der Berechtigte, wenn Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Schon der Wortlaut des Gesetzes macht deutlich, dass die "weggeschwommenen" Vermögensgegenstände noch existieren müssen, weil anderenfalls die Einräumung von Bruchteilseigentum nicht möglich ist. Dessen ungeachtet ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets betont worden, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG die Einräumung von (anteiligem) Bruchteilseigentum (nur) "an einzelnen Vermögensgegenständen" verlangt werden kann (z.B. Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 36.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 19 = VIZ 1998, 83). Die Literatur sieht eine Bestätigung für diese Auslegung im Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, der nicht den Begriff "Vermögenswert" des § 2 Abs. 2 VermG übernehme, sondern enger von "Vermögensgegenständen" spreche. Dieser Begriff entspreche der Wortwahl in § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG, der damit - wie jetzt auch § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG - lediglich Sachen im Sinne von § 90 BGB, also nur körperliche Gegenstände erfasse (Wasmuth, in: RVI, § 3 VermG Rn. 175; ebenso Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rn. 115). Der Abonnentenstamm, die Auflagenstärke und der Anzeigenumfang können nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Einräumung von Bruchteilseigentum sein. Bruchteilseigentum kann nur an einzelnen Sachen, nicht aber an Sachgesamtheiten wie dem Betriebsvermögen begründet werden (Urteil vom 22. April 2009 - BVerwG 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 mit Hinweis auf Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl. (1999), § 24 Rn. 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.