Reimbursement of attorney fees in administrative disciplinary proceedings based on necessity under BDG and VwGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Administrative Court ordered that the retention of legal counsel by the defendant civil servant during the administrative disciplinary proceeding was necessary, thereby entitling them to reimbursement of attorney fees. This decision resolved a cost allocation dispute following a judicial disciplinary trial where the court previously ordered the plaintiff and defendant to bear the litigation costs equally; this ruling clarifies that the civil servant is reimbursable for half of their administrative and judicial procedure costs, including legal representation expenses. The case involved a civil servant challenging a disciplinary outcome and seeking cost reimbursement under German disciplinary law. The court applied §§ 37(4) and 77(2) of the Disciplinary Law for Federal Civil Servants (BDG) in conjunction with § 162 of the Administrative Court Code (VwGO), determining that the high stakes and procedural difficulties faced by the civil servant justified the necessity of legal assistance during the initial administrative phase.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 162 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; Reimbursement of attorney fees in administrative disciplinary proceedings based on necessity under BDG and VwGO: Die Kosten, die einem Beamten durch ein gegen ihn geführtes behördliches Disziplinarverfahren entstehen, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Beamte mit der Wahrnehmung seiner Interessen im behördlichen Disziplinarverfahren beauftragt hat (vgl. § 37 Abs. 4 BDG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Behördliches Disziplinarverfahren; Kosten des Beamten; Rechtsanwaltskosten
[TENOR]
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Beklagten für das behördliche Disziplinarverfahren wird für notwendig erklärt.
[GRUENDE]
Die Kosten, die einem Beamten durch ein gegen ihn geführtes behördliches Disziplinarverfahren entstehen, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Beamte mit der Wahrnehmung seiner Interessen im behördlichen Disziplinarverfahren beauftragt hat (vgl. § 37 Abs. 4 BDG).
Der Beamte kann die Erstattung dieser Kosten verlangen, wenn und soweit sie der Dienstherr zu tragen hat. Folgt dem behördlichen Disziplinarverfahren ein gerichtliches Disziplinarverfahren nach, so erfasst die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts gleichermaßen die Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 77 Satz 2 BDG, § 162 Abs. 1 VwGO). Die dem Beamten im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten sind in gesetzlicher Höhe erstattungsfähig, wenn das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung des Rechtsanwalts für notwendig erklärt (§ 77 Satz 2 BDG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Nach der Kostenentscheidung des Senats in dem Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - tragen die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Danach steht fest, dass der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der Hälfte der ihr entstandenen Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zusteht. Zu diesen Kosten gehören auch die Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Die Rechtsanwaltskosten des behördlichen Disziplinarverfahrens dienten der Rechtsverfolgung der Beklagten, weil die Beklagte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bereits im behördlichen Disziplinarverfahren als notwendig ansehen durfte. Anwaltlicher Beistand bereits in diesem Verfahren war zum einen wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte, zum anderen wegen der Schwierigkeiten geboten, die sich aus der Verfahrensweise der Klägerin für die Beklagte ergaben. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. unter Rn. 41 verwiesen.