Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 82/11 KI-generiert

Aggravation of sentence for constitutive elements of serious banditry violates the prohibition on double evaluation

Geschäftsnummer 3 StR 82/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof (BGH) partially upheld the convictions of three defendants for serious banditry and theft, rejecting their appeals while modifying the judgment to reflect the discontinued proceedings in specific counts at the request of the General Public Prosecutor; the court found no error in the remaining individual and aggregate prison sentences, deeming them appropriate despite identified sentencing flaws. The dispute centered on appeals against convictions by the Duisburg Regional Court for serious banditry under § 244a StGB, where the defendants challenged the sentencing on grounds of double evaluation and improper consideration of legal deficiencies. The decisive legal basis was the double-use prohibition of § 46 Abs. 3 StGB, which the lower court violated by aggravating the sentence for factual elements—joint commission with a co-offender and carrying of forced-entry tools—that were already constitutive elements of the offense of serious banditry; although the BGH also noted improper sentencing considerations regarding disregard for property and the absence of mitigating circumstances for other defendants, it upheld the sentences under § 354 Abs. 1a StPO as the overall punishment remained proportionate.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 154 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 244a Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO; Aggravation of sentence for constitutive elements of serious banditry violates the prohibition on double evaluation: The dispute centered on appeals against convictions by the Duisburg Regional Court for serious banditry under § 244a StGB, where the defendants challenged the sentencing on grounds of double evaluation and improper consideration of legal deficiencies. The decisive legal basis was the double-use prohibition of § 46 Abs. 3 StGB, which the lower court violated by aggravating the sentence for factual elements—joint commission with a co-offender and carrying of forced-entry tools—that were already constitutive elements of the offense of serious banditry; although the BGH also noted improper sentencing considerations regarding disregard for property and the absence of mitigating circumstances for other defendants, it upheld the sentences under § 354 Abs. 1a StPO as the overall punishment remained proportionate.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung Doppelverwertungsverbot erschwerender Tatumstand doppelte Strafbarkeit Verletzung des Beschleunigungsgebots Grundsatz ne bis in idem
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 154 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to justify the discontinuation of proceedings regarding specific counts of serious banditry.

§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

Cited in the dispositive to support the decision to uphold the individual sentences despite identified sentencing errors, based on the appropriateness of the overall penalty.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Schwerer Bandendiebstahl: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung gegen einen Mittäter

[TENOR] 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. August 2010 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten M. und Me. im Fall II. 4. und 10. und der Angeklagte H. im Fall II. 10. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte M. des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen,

bb) der Angeklagte Me. des schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls in drei Fällen sowie des versuchten Diebstahls,

cc) der Angeklagte H. des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen und des Wohnungseinbruchsdiebstahls

schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE] 1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. "wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, davon drei Fälle des Versuchs", unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Me. hat es "wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen, davon sechs Fälle des Versuchs, und wegen Diebstahls in vier Fällen, davon ein Fall des Versuchs", eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Gegen den Angeklagten H. hat es "wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, davon in zwei Fällen des Versuchs, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls" auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung materiellen, der Angeklagte M. daneben - ohne dies zu begründen - auch des formellen Rechts.

2

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in Bezug auf die Angeklagten M. und Me. in den Fällen II. 4. und 10. sowie hinsichtlich des Angeklagten H. im Fall II. 10. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung der Schuldsprüche. Im danach verbleibenden Umfang des Urteils hat dessen Überprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

3

Allerdings hat die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten M. die gemeinschaftliche Tatbegehung mit mindestens einem Mittäter und unter Mitführen von Einbruchswerkzeug gewertet. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB; denn sowohl die Diebstahlsbegehung unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen als auch die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds sind Tatbestandsmerkmale des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB. Bedenken im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot bestehen auch insoweit, als die Strafkammer zu Lasten der Angeklagten Me. und H. straferschwerend eine starke Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1998 - 4 StR 406/98). Des Weiteren lässt die bei dem Angeklagten M. dargelegte Zumessungserwägung, es habe sich nicht um Spontantaten gehandelt, besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 62/11 mwN).

4

Gleichwohl sieht der Senat von der Aufhebung der jeweils verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ab, weil diese angesichts der übrigen Strafzumessungserwägungen und der sonstigen Feststellungen des Landgerichts angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

5

Auch die Gesamtstrafenaussprüche haben Bestand. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht auf geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte, wenn es die durch die Verfahrensbeschränkung in Wegfall geratenen Einzelstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafen nicht miteinbezogen hätte.

Becker

Pfister

von Lienen

RiBGH Hubert befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.

Schäfer

Becker