Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZB 125/08 KI-generiert

Fixed valuation date for provisional insolvency administrator remunature and holistic assessment of surcharge factors

Geschäftsnummer IX ZB 125/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeal as inadmissible, leaving the lower court's decision on the provisional insolvency administrator's remuneration in force, and set the object value for the proceedings at approximately 218,000 EUR. The dispute concerned the calculation base for the administrator's fee, specifically whether the asset value should be reassessed based on later realization results or fixed at the time of the conclusion of the opening proceedings, and whether the appellate court violated the right to be heard by failing to separately justify specific surcharge factors. The court held that a re-assessment of the asset value was inadmissible, and that the calculation base is fixed at the time the opening proceedings end; while the valuation date is fixed, evidence sources for that valuation can be utilized up to the final decision date. Regarding surcharges, the court affirmed that a holistic assessment of all relevant circumstances is required rather than a separate determination for each individual factor, and that procedural rights under the Basic Law do not mandate a specific structure for the reasoning. Consequently, the appeal was rejected for lack of legal significance or novelty, as the relevant legal questions had already been settled by consistent jurisprudence.

Legislator-Regeste

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§ 574 Abs. 2 ZPO, § 287 Abs. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Fixed valuation date for provisional insolvency administrator remunature and holistic assessment of surcharge factors: Eine Nachbewertung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter im Jahre 2001 verwalteten Vermögens nach § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 InsVV scheidet tatbestandlich aus. Eine Wiederaufnahme des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahrens, die § 11 Abs. 2 InsVV zeitlich beschränkt zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 7), kommt nicht in Betracht. Dies ist geklärt.

Schlagwörter

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Bewertungsstichtag Zahlungsunfähigkeit Streitwert Gebührenfestsetzung Anlagevermögen Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VI ZR 16/03
September 2003 - VI ZR 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3.
IX ZB 292/04
Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn.
IX ZB 35/05
Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn.
IX ZB 105/00
Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 175; vom 18.
BGHZ 146, 165
Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 175; vom 18.
IX ZB 50/03
Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586; vom 8.
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Volltext

Insolvenzverwaltervergütung: Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Entscheidung über Zuschlagsgründe bei der Vergütungsfestsetzung

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 217.916,16 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschluss vom 23. September 2003 - VI ZR 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 292/04, ZInsO 2008, 1264 Rn. 1). Die von der Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit ihrer Zulässigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre. Die Rechtssache hat danach auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Sachentscheidung zur Fortbildung des Rechts.

1. Eine Nachbewertung des vom vorläufigen Insolvenzverwalter im Jahre 2001 verwalteten Vermögens nach § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 InsVV scheidet tatbestandlich aus. Eine Wiederaufnahme des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahrens, die § 11 Abs. 2 InsVV zeitlich beschränkt zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 7), kommt nicht in Betracht. Dies ist geklärt.

2. Die Beschwerdeentscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, dass es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV in der hier gemäß § 19 Abs. 1 InsVV noch anwendbaren Fassung vom 19. August 1998 für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf das bei Beendigung des Eröffnungsverfahrens vorhandene Vermögen und seinen Wert ankommt. Umstände, die sich erst nach diesem Zeitpunkt ergeben haben, ändern die Berechnungsgrundlage nicht (grundlegend BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 175; vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, ZIP 2006, 621 Rn. 32 f, in BGHZ 165, 266 nicht mit abgedruckt). Von der Frage des Wertermittlungsstichtages für den Bestand des Schuldnervermögens, den Zustand (Qualität) seiner Vermögensgegenstände und die für ihre Wertangabe in Geld maßgebenden Markt-, Preis und Währungsverhältnisse sind die Erkenntnisquellen zu unterscheiden, welche die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese Erkenntnisquellen sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt, an dem der Vergütungsanspruch zu beurteilen ist, zu nutzen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, ZIP 2010, 1504 Rn. 9 mwN). Nach diesem Grundsatz ist das Beschwerdegericht verfahren. Es hat das vom Rechtsbeschwerdeführer verwaltete Vermögen zum richtigen Stichtag geschätzt und hierbei als Erkenntnisquelle auch die Verwertungsergebnisse des Insolvenzverwalters genutzt.

Der Rechtsbeschwerdeführer hätte diese Erkenntnisquelle in den Tatsacheninstanzen angreifen können mit der Behauptung, die späteren Verwertungsergebnisse seien Ausdruck verschlechterter Qualität oder ungünstiger gewordener Markt- und Preisverhältnisse. Zum Beweis solcher konkreten Behauptungen hätte er sich auch auf das Gutachten eines Sachverständigen beziehen können. Einen solchen Beweisantritt legt die Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde indes nicht dar. Ihre Ansicht, das Beschwerdegericht hätte von Amts wegen ein solches Gutachten einholen müssen, kann jedenfalls nicht als Gehörsverstoß zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers gewertet werden; denn es ist durch § 287 Abs. 2 ZPO gedeckt.

3. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs, weil sich das Beschwerdegericht mit der Aufgliederung und Einzelbemessung der Zuschlagsgründe in der amtsgerichtlichen Festsetzung nicht auseinandergesetzt habe. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzgerichts nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlagsgrund getrennt entschieden werden muss, welche Erhöhung des Regelsatzes er rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, aaO Rn. 10 mwN; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10). Daran hat sich das Beschwerdegericht gehalten. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG kann eine besondere Art der materiell-rechtlichen Zuschlagsbestimmung und abhängig davon eine andere Gestaltung der Beschlussgründe schon vom Ansatz her nicht gebieten. Auf unnötige Begründungsteile der amtsgerichtlichen Entscheidung braucht das Beschwerdegericht selbst dann nicht einzugehen, wenn man unterstellt, der Beschwerdeführer habe sich diese Entscheidungsteile des Vorderrichters als ihm günstig zu eigen gemacht. Diese Unterstellung ist im Beschwerdefall nicht einmal möglich.

4. Auf Rechtsfehler des Beschwerdegerichts, insbesondere durch Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV vom 21. Dezember 2006 zu Gunsten des Rechtsbeschwerdeführers, braucht nach dem vorstehenden Ausgangspunkt nicht weiter eingegangen zu werden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Vill Lohmann

Pape Möhring