Aggravated extortion by seizing a pledge object for a known non-existent debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Judges dismissed the defendant’s appeal but amended the conviction to aggravated extortion with intent to harm, while upholding the original sentence. The dispute centered on whether the defendant’s use of a knife and physical violence to seize the victim’s sneakers, despite the underlying debt being non-existent, constituted coercion with attempted extortion or completed aggravated extortion. The court held that seizing a pledge object for a known non-existent claim provides an immediate property advantage equivalent to theft, thereby satisfying the elements of aggravated extortion under §§ 255, 250 Abs. 2 No. 1 StGB in concurrence with intentional bodily injury. Although the lower court erred in failing to mitigate the sentence for a prior fully executed conviction, the appellate court found that this error did not affect the final quantum because the defendant would not have received a lesser sentence had the aggravated extortion charge been properly applied and the statutory leniency of § 250 Abs. 2 StGB been considered.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 250 Abs. 2 StGB, § 23 Abs. 2 StGB; Aggravated extortion by seizing a pledge object for a known non-existent debt: The dispute centered on whether the defendant’s use of a knife and physical violence to seize the victim’s sneakers, despite the underlying debt being non-existent, constituted coercion with attempted extortion or completed aggravated extortion. The court held that seizing a pledge object for a known non-existent claim provides an immediate property advantage equivalent to theft, thereby satisfying the elements of aggravated extortion under §§ 255, 250 Abs. 2 No. 1 StGB in concurrence with intentional bodily injury. Although the lower court erred in failing to mitigate the sentence for a prior fully executed conviction, the appellate court found that this error did not affect the final quantum because the defendant would not have received a lesser sentence had the aggravated extortion charge been properly applied and the statutory leniency of § 250 Abs. 2 StGB been considered.
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KI-generiertCited in the dispositive as the procedural basis for dismissing the appeal as unfounded because no legal error to the defendant's detriment was found.
Cited in the dispositive to justify the amendment of the guilt sentence despite the general prohibition against changing the factual basis, because the defendant could not have defended himself differently.
Volltext
Erpressung: Erzwingung der Herausgabe eines Pfandgegenstandes bei nicht bestehender Forderung
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO);
jedoch wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einem Messer und versetzte ihm Schläge ins Gesicht, um ihn so zur Begleichung einer, wie er wusste, rechtlich nicht existenten Forderung oder Übergabe einer entsprechenden Menge von Drogen zu veranlassen. Als der Angeklagte erkannte, dass der Geschädigte weder über Bargeld noch über Betäubungsmittel verfügte, verlangte er von ihm, sich seiner neuwertigen Turnschuhe zu entledigen, die er - neben anderen persönlichen Gegenständen des Geschädigten - als Pfand in Besitz nehmen wollte. Unter der fortbestehenden Bedrohung mit dem Messer und mit weiteren Schlägen kam der Geschädigte dem Ansinnen nach. Dieses als einheitlich zu bewertende Geschehen stellt sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als Nötigung in Tateinheit mit versuchter, sondern insgesamt als vollendete besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) dar. Denn der Täter, der die Hergabe eines Pfandgegenstands für eine nicht bestehende Forderung erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug stoffgleichen vermögenswerten Vorteil. Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Tat nicht anders verteidigen können.
2. Der Strafausspruch hat Bestand. Zwar führt die Revision zu Recht aus, dass das Landgericht dem Angeklagten mit Blick auf die an sich gesamtstrafenfähige, indes durch Vollstreckung vollständig erledigte Verurteilung zu drei Monaten Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 24. März 2010 einen Härteausgleich hätte gewähren müssen. Der Senat schließt jedoch aus, dass das Landgericht, hätte es einerseits die Härte ausgeglichen, andererseits wegen der - wie dargestellt - vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung von der Milderung des anzuwendenden Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach § 23 Abs. 2 StGB abgesehen, auf eine geringere als die ausgesprochene Strafe erkannt hätte.
Becker von Lienen Hubert
Schäfer Mayer