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3 StR 72/11 KI-generiert

Withdrawal of criminal appeal after unanimous panel decision: temporal cutoff under §§ 302, 349 StPO

Geschäftsnummer 3 StR 72/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) declared the defendant's withdrawal of his appeal for legal remedy (Revision) ineffective, leaving the prior appellate decision in force. The dispute concerned the procedural validity of withdrawing a criminal appeal after the appellate panel had already issued a unanimous decision upholding the lower court’s conviction on the merits but remanding the case for resentencing on sentencing (Strafausspruch). The decisive legal issue was the temporal limit for withdrawing a right of appeal, specifically when a non-public ruling becomes final. The court held that withdrawal is only permissible until the appellate decision is legally unalterable for the issuing court; for decisions under Section 349 Paragraphs 2 and 4 of the Code of Criminal Procedure (StPO) that partially establish finality, the decision is considered rendered—and thus unalterable—at the moment it is signed by the judges and entered into the court's internal workflow, not at the time of external distribution or service. Consequently, because the withdrawal was received after the ruling had been signed and placed in the workflow, it was too late and therefore void.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Withdrawal of criminal appeal after unanimous panel decision: temporal cutoff under §§ 302, 349 StPO: Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 5. Mai 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2010 bereits mit Beschluss vom 29. März 2011 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Die Ausfertigungen des Senatsbeschlusses haben sich am 5. Mai 2011 noch im Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs befunden und waren noch nicht an eine Person oder Stelle außerhalb des Gerichts hinausgegeben oder abgesandt worden.

Schlagwörter

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Widerrufsrecht Revision des Strafurteils Verfahrensfristen Strafzumessung Dauer der Landesverweisung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 532/09
Februar 2010 - 2 StR 532/09).
4 StR 474/93
September 1993 - 4 StR 474/93, NStZ 1994, 96; LR/Graalmann-Scheerer aaO).
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Volltext

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rücknahme eines Rechtsmittels bei einstimmiger Entscheidung über das Rechtsmittel

[TENOR]

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

[GRUENDE]

I. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 5. Mai 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 2010 bereits mit Beschluss vom 29. März 2011 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Die Ausfertigungen des Senatsbeschlusses haben sich am 5. Mai 2011 noch im Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs befunden und waren noch nicht an eine Person oder Stelle außerhalb des Gerichts hinausgegeben oder abgesandt worden.

II. Die Zurücknahme der Revision ist unzulässig, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die Zurücknahme ist daher gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 StR 532/09).

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Meyer-Goßner aaO vor § 33 Rn. 9 mwN; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 33 Rn. 4; anders LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 33 Rn. 12: Wenn die Bekanntgabe durch die Geschäftsstelle gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 StPO auf einer Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO beruht). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1993 - 4 StR 474/93, NStZ 1994, 96; LR/Graalmann-Scheerer aaO). Gleiches muss für Revisionsentscheidungen gelten, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen. Eine "geteilte" Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, kommt hier nicht in Betracht.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer