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IV ZR 247/10 KI-generiert

Objection to court fee assessment: Limitation of § 66 GKG objection to cost law violations, excluding challenges to attorney’s power of attorney

Geschäftsnummer IV ZR 247/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (IV Civil Senate) dismissed the plaintiff's objection (Erinnerung) against the court fee assessment, ordering the plaintiff to bear the costs of the withdrawn non-admission appeal (Nichtzulassungsbeschwerde). The dispute centered on the plaintiff's attempt to challenge the fee calculation by arguing that her attorney lacked the power of attorney to file the appeal. The court held that the objection was unfounded because § 66 GKG limits objections solely to violations of cost law, whereas the plaintiff’s claim of missing procedural authority is not a valid ground for challenging the fee assessment under the German Court Fees Act.

Legislator-Regeste

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§ 66 GKG, § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Objection to court fee assessment: Limitation of § 66 GKG objection to cost law violations, excluding challenges to attorney’s power of attorney: Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).

Schlagwörter

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Honorarfestsetzung Verfahrensrügen Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrenskosten Zulässige Gründe Beurteilungsspielraum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 GKG
Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs.
§ 66 Abs. 1 GKG
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet.
§ 66 Abs. 8 GKG
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 35/07
September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).
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Volltext

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Einwendung der fehlenden Vollmacht des Prozessbevollmächtigten für die Rechtsmitteleinlegung

[TENOR]

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat der Senat der Klägerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zurückgenommen worden war.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben.

Im Übrigen ist der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Kessal-Wulf Wendt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller