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4 StR 2/11 KI-generiert

Confiscation of funds handed over by third parties for bribe payment: distinction between gains "from" and "for" the criminal act under § 73 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 2/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's revision, overturning the lower court's order to confiscate 32,000 EUR in value replacement, while rejecting the remainder of the appeal against his conviction for bribery and upholding the overall prison sentence. The dispute concerned whether money transferred to a public official to secure illegal residency permits constituted proceeds that must be confiscated under German criminal law; specifically, the defendant had received sums from third parties to forward to the official, rather than using his own funds in all instances. Relying on §§ 73, 73a StGB, the court held that funds handed over by third parties for the execution of the offense were not "acquired for or from the act" in the sense required for confiscation, as they did not flow to the defendant as a reward or gain from the criminal conduct itself, rendering the confiscation order legally unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 73a StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Confiscation of funds handed over by third parties for bribe payment: distinction between gains "from" and "for" the criminal act under § 73 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in acht Fällen und wegen Beihilfe zur Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 32.000 € angeordnet. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Bestechung strafrechtliche Einziehung Drittauszahlung Strafurteil Ertrag unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 105/91
Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4; vgl.
BGHSt 38, 4
Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4; vgl.
5 StR 119/05
Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22.
BGHSt 50, 299
Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22.
1 StR 169/02
Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10).
4 StR 277/10
Confiscation of funds for drug transport logistics not considered proceeds "from the offense" under § 73 StGB
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Volltext

Anordnung des Wertverfalls: Verfall des für die Bestechung eines Amtsträgers überlassenen Geldbetrags

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Mai 2010 im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes aufgehoben; dieser Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in acht Fällen und wegen Beihilfe zur Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 32.000 € angeordnet. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Unbeschadet der Frage, ob in der späteren Rechtsmittelbeschränkung eine Teilrücknahme zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 29), hat Rechtsanwalt P. im Schriftsatz vom 30. März 2011 eine Ermächtigung zur Beschränkung der Revision nachgewiesen.

2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte in acht Fällen Geldbeträge zwischen 2.000 € und 12.000 € - insgesamt 32.000 € - an eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde, die daraufhin verabredungsgemäß acht vietnamesischen Staatsangehörigen, bei denen es sich um Familienmitglieder oder Bekannte des Angeklagten handelte, Aufenthaltsgenehmigungen erteilte, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen.

b) Diese Feststellungen tragen eine Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB nicht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. "Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind demgegenüber Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10).

Das Urteil lässt offen, ob der Angeklagte in einzelnen Fällen ohnehin eigene Geldmittel zu Bestechungszwecken eingesetzt hat, was bei der Beschaffung von Aufenthaltstiteln für seine Kinder und seinen Adoptivsohn nahe liegt. Soweit dem Angeklagten einzelne Geldbeträge von Dritten zur Weitergabe an die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde überlassen wurden, hat er das Geld nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10).

Der angeordnete Verfall von Wertersatz ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben.

3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision, der es ersichtlich vorrangig um die Höhe der verhängten Strafe ging (den Betrag von 32.000 € hat der Angeklagte, wie sich aus den Ausführungen UA 10 ergibt, bereits am letzten Hauptverhandlungstag überwiesen), rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

Franke Mutzbauer