Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 112/11 KI-generiert

Hehlerei: Vortat muss bei abgeleitetem Erwerb abgeschlossen sein, sonst Beihilfe zur Unterschlagung

Geschäftsnummer 4 StR 112/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Procedure partially granted the defendant's revision, modifying the lower court's conviction from aiding and abetting fencing to aiding and abetting embezzlement, and quashed the individual and total sentences to remand the case for new sentencing. The defendant was originally convicted of aiding and abetting fencing for brokering the sale of a secured vehicle to a co-defendant who subsequently transferred it abroad for disposal; the prosecution had argued the defendant's actions facilitated the laundering of stolen goods. The appellate court held that the prerequisite for fencing under § 259 Abs. 1 StGB, a completed antecedent unlawful act, was not satisfied because the initial unlawful taking occurred only upon the transfer of possession to the co-defendant, meaning the "fencer's" acquisition was simultaneous with the commission of the underlying offense rather than subsequent to it. Consequently, the defendant's conduct constituted aiding and abetting embezzlement under §§ 246 Abs. 1 and 27 StGB, a lesser offense with a more lenient sentencing framework, necessitating a revision of the sentence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 259 Abs. 1 StGB, § 27 StGB, § 265 StPO, § 246 Abs. 1 StGB; Hehlerei: Vortat muss bei abgeleitetem Erwerb abgeschlossen sein, sonst Beihilfe zur Unterschlagung: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Veruntreuung Strafurteil Gehilfenschaft Mäkler Bereicherungsabsicht Besitzerwerb

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 StR 664/95
Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB § 259 Abs.
2 StR 477/01
November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Hehlerei: Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 3 der Urteilsgründe der Beihilfe zur Unterschlagung schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die in diesem Fall erkannte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die vom Landgericht zum Fall II. 3 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei nicht. Danach vermittelte der Angeklagte dem Zeugen S. , der sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte, in Kenntnis dieser Umstände den Kontakt zum Mitangeklagten M. , der über entsprechende Verbindungen verfügte. Dieser übernahm das Fahrzeug von dem Zeugen S. und ließ es zusammen mit weiteren Fahrzeugen nach Marokko bringen, wo es veräußert wurde.

Die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage trat somit erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitangeklagten M. ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "Hehlers" begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5 und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.). Durch seine Vermittlungstätigkeit leistete der Angeklagte jedoch Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten und dem Zeugen S. gemeinschaftlich begangenen Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, § 27 StGB).

Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Im Hinblick auf den gegenüber § 259 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Mutzbauer