Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 100/11 KI-generiert

Rape sentencing: applying normal rather than aggravated range due to weighty mitigating circumstances

Geschäftsnummer 4 StR 100/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, quashing the sentencing portion of the lower court's judgment for rape and intentional bodily injury and remanding the case for a new trial on sentencing, while dismissing the remainder of the appeal. The dispute centered on whether the trial court correctly applied the aggravated sentencing range under § 177(2) StGB, having imposed a three-and-a-half-year custodial sentence despite acknowledging the offense was significantly below the average severity for that category and citing substantial mitigating factors. The decisive legal basis was the established doctrine that the rule effect of an aggravated sentencing range ceases when a standard case example coincides with weighty mitigating circumstances, potentially permitting the application of the normal sentencing range under § 177(1) StGB or even the lesser framework for less serious cases under § 177(5) StGB, which the lower court had failed to consider.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 2 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Rape sentencing: applying normal rather than aggravated range due to weighty mitigating circumstances: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung Vergewaltigung mildernder Umstand schwerer Fall Wirkungen des Urteils Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 78/00
April 2000 – 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs.
4 StR 2/04
Februar 2004 – 4 StR 2/04; vom 19.
4 StR 262/07
Juli 2007 – 4 StR 262/07, StraFo 2007, 472; vom 10.
4 StR 366/09
September 2009 – 4 StR 366/09; Fischer, StGB, 58.
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Volltext

Vergewaltigung: Anwendung des Normalstrafrahmens bei gewichtigen Milderungsgründen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Die Ausführungen zur Strafzumessung lassen besorgen, dass es sich der Möglichkeiten eines Absehens von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 177 Abs. 2 StGB nicht bewusst gewesen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Ausnahme von der Regelwirkung in Betracht, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt werden. In extremen Ausnahmefällen kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 – 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.; vom 10. Februar 2004 – 4 StR 2/04; vom 19. Juli 2007 – 4 StR 262/07, StraFo 2007, 472; vom 10. September 2009 – 4 StR 366/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 74 f.).

Das Landgericht führt gewichtige strafmildernde Umstände an, die für einen Wegfall der Regelwirkung und eine Heranziehung des niedrigeren Strafrahmens nach § 177 Abs. 1 StGB sprechen können. Es hat selbst ausgeführt, dass sich die Tat innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungsweisen des Tatbestandes des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch unter Berücksichtigung der tateinheitlich begangenen Körperverletzung „noch als deutlich unterdurchschnittlich gravierend“ darstelle, und eine angesichts der Tatumstände vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB herangezogen und eine niedrigere, möglicherweise noch zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie die Möglichkeit der Verneinung der Regelwirkung bedacht hätte.

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

Franke Bender