Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 665/10 KI-generiert

Sexual abuse of a child: Categorical denial of probation to defend the legal order is impermissible without individual case assessment

Geschäftsnummer 2 StR 665/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant’s appeal, vacating the portion of the regional court’s judgment that denied suspension of the sentence on probation to protect the legal order, and remanded that issue for new proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a conviction for sexual abuse of a child in multiple counts, resulting in a total custodial sentence of one year and six months, where the trial court had denied probation based on the rationale that waiving execution of the sentence was unacceptable for a juvenile offender who sexually abused their own grandchild. The appellate court held that the trial court applied an incorrect legal standard by effectively excluding this category of offenses from probation eligibility as a matter of general principle; under § 56(3) StGB, denial of probation to defend the legal order is only permissible when exceptional case-specific circumstances render the suspension incomprehensible to public legal sentiment, requiring a holistic assessment of the individual case rather than a categorical exclusion based on the type of offense.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 56 Abs. 2 StGB, § 56 Abs. 3 StGB; Sexual abuse of a child: Categorical denial of probation to defend the legal order is impermissible without individual case assessment: The case involved a conviction for sexual abuse of a child in multiple counts, resulting in a total custodial sentence of one year and six months, where the trial court had denied probation based on the rationale that waiving execution of the sentence was unacceptable for a juvenile offender who sexually abused their own grandchild. The appellate court held that the trial court applied an incorrect legal standard by effectively excluding this category of offenses from probation eligibility as a matter of general principle; under § 56(3) StGB, denial of probation to defend the legal order is only permissible when exceptional case-specific circumstances render the suspension incomprehensible to public legal sentiment, requiring a holistic assessment of the individual case rather than a categorical exclusion based on the type of offense.

Schlagwörter

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sexueller Missbrauch Freiheitsstrafe teilbedingte Strafe ausserordentliche Umstände Fernhaltemassnahme Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 24, 40
BGHSt 24, 40, 45; Fischer StGB 58.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to define the standard for declaring the portion of the revision regarding the verdict and other grounds as unfounded and thus dismiss it.

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Volltext

Sexueller Missbrauch eines Kindes: Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. September 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in elf Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung betrifft. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB bejaht, aber angenommen, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe in einer Höhe, in der die Strafaussetzung zur Bewährung noch in Betracht kommt, sei mit Blick auf das Alter des Angeklagten "ausschließlich dem Gedanken der Menschlichkeit geschuldet". Gegen einen jüngeren Angeklagten hätte das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von erheblich mehr als zwei Jahren verhängt. Die Reduzierung der Strafhöhe mit Rücksicht auf das Alter des Angeklagten könne in dem Fall des sexuellen Missbrauchs der eigenen Enkelin durch den Angeklagten von der Allgemeinheit zwar noch akzeptiert werden, nicht aber ein Verzicht auf deren Vollstreckung.

Damit hat das Landgericht einen falschen Maßstab angelegt. Die Strafaussetzung zur Bewährung kann zur Verteidigung der Rechtsordnung nur versagt werden, wenn der Verzicht auf die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf schwer wiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte. Die Gründe für die Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung dürfen nicht dazu führen, dass bestimmte Deliktsgruppen generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung ausgenommen werden (vgl. BGHSt 24, 40, 45; Fischer StGB 58. Aufl. § 56 Rn. 16). Dies gilt auch in Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 38). Die Überlegungen des Landgerichts laufen aber auf den Gedanken eines generellen Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit in Missbrauchsfällen hinaus. Erforderlich ist stattdessen eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (vgl. BGHSt 24, 40, 46; LK/Hubrach StGB 12. Aufl. § 56 Rn. 57). Diese Gesamtwürdigung hat das Landgericht versäumt.

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach