Jurisdiction in penalty order proceedings: prohibition of transfer or referral after proceedings have begun.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice reversed the decision of the lower court and ordered that the Amtsgericht Zerbst retains jurisdiction for the investigation and decision of the matter. The dispute concerned a pending penalty order procedure against a juvenile for leaving the scene of an accident under adult criminal law, which was transferred by the lower court to another district based on the juvenile's change of residence. The court held that the transfer was impermissible because, in penalty order proceedings, neither a transfer under § 42 Abs. 3 JGG nor a transfer under § 12 Abs. 2 StPO is possible once the proceedings have begun.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 12 Abs. 2 StPO; Jurisdiction in penalty order proceedings: prohibition of transfer or referral after proceedings have begun: Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 ARs 41/11). Das Amtsgericht Zerbst ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Abgabe eines Strafbefehlsverfahrens an ein anderes örtlich zuständiges Gericht
[TENOR]
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Zerbst ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
[GRUENDE]
Das Amtsgericht Zerbst hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Zerbst die Sache an das Amtsgericht Tostedt abgegeben, da der Angeklagte im dortigen Bezirk bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte.
Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 ARs 41/11). Das Amtsgericht Zerbst ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach