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2 ARs 134/11 KI-generiert

Silence on legal complaint admission deemed non-admission rendering decision unchallengeable under § 29 EGGVG

Geschäftsnummer 2 ARs 134/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the applicant's complaint as inadmissible at his own expense, upholding the Lower Regional Court's decision. The dispute concerned the procedural admissibility of a legal complaint against a ruling in a provisional legal protection matter. The decisive legal basis was § 29 EGGVG, where the court determined that the Lower Regional Court's silence regarding the admission of the legal complaint constituted a non-admission, which is unchallengeable, thereby rendering the appellate complaint unstatutory and procedurally barred.

Legislator-Regeste

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Silence on legal complaint admission deemed non-admission rendering decision unchallengeable under § 29 EGGVG: Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Schlagwörter

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Streitgegenstand Gesetzlicher Schutz vorläufige Aufnahme Beschluss, keine Einwände zu erheben Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Verletzung der Begründungspflicht
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Volltext

Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde

[TENOR]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 - Az.: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Fischer Berger Krehl