Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZR 137/10 KI-generiert

Insolvency clawback of employee social insurance contributions paid via account levy as indirect creditor benefit

Geschäftsnummer IX ZR 137/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower courts' decisions and ordered the defendant to pay €2,084.42 plus interest to the insolvency administrator, ruling in favor of the plaintiff. The case concerned the insolvency clawback (Anfechtung) of social insurance contributions paid to a collection agency following an account levy initiated during the debtor's insolvency proceedings; specifically, the dispute centered on whether the employee's share of total social insurance contributions constituted a valid avoidance target despite specific statutory protections. The court held that such payments constitute an indirect benefit to the creditor (mittelbare Zuwendung) that can be challenged as a preferential transfer under § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, determining that the protection afforded by § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV does not preclude finding a disadvantage to the mass of creditors under § 129 Abs. 1 InsO.

Legislator-Regeste

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§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 129 Abs. 1 InsO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO; Insolvency clawback of employee social insurance contributions paid via account levy as indirect creditor benefit: Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Sozialversicherung Zahlungsunfähigkeit statutarische Leistung Zinszahlung Soziale Transfertleistungen Beitragsschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 233/08
November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen.
BGHZ 183, 86
November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen.
IX ZR 237/09
Insolvency avoidance: claw-back of social security contributions paid by employees as indirect benefits under § 130 InsO
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Volltext

Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung

[TENOR]

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2009 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.084,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom 24. Juni 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. R. . Die Beklagte brachte unter dem 31. März 2008 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der S. aus. Die S. zahlte aufgrund der Pfändung am 16. April 2008 an die Beklagte 4.368,37 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision ist begründet.

1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.

2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben.

Vill Raebel Pape

Grupp Möhring