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IX ZA 52/10 KI-generiert

Inadmissibility of legal aid for Rechtsbeschwerde against denial of reinstatement in insolvency objections

Geschäftsnummer IX ZA 52/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the insolvency debtor's application for legal aid in the Rechtsbeschwerde proceedings, determining that the intended appeal was legally inadmissible. The dispute concerned the debtor's attempt to challenge a lower court's decision denying his application for reinstatement of a two-week deadline for a "Erinnerung" (objection) against a decision by a legal professional in insolvency proceedings. The BGH held that under § 6 Abs. 1 InsO, such decisions are not open to immediate appeal; instead, only an "Erinnerung" is permitted. Because the decision on that "Erinnerung" is itself unappealable under § 11 RPflG, no legal remedy exists for the decision denying reinstatement pursuant to § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, rendering the debtor's immediate appeal and subsequent Rechtsbeschwerde statutorily void.

Legislator-Regeste

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§ 114 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 InsO, § 186 Abs. 1 InsO, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 233 ZPO; Inadmissibility of legal aid for Rechtsbeschwerde against denial of reinstatement in insolvency objections: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Eröffnung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZB 53/02
Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478).
IX ZB 161/08
Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn.
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Volltext

Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags des Insolvenzschuldners

[TENOR]

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des § 186 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 186 Rn. 17 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 186 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 186 Rn. 12; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2010, § 186 Rn. 28; Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl., § 186 Rn. 6). Die Erinnerung unterliegt dabei nach den Vorschriften der § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer Notfrist von zwei Wochen.

Bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist kann gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478). Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach der Vorschrift des § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann anfechtbar, wenn gegen die erstrebte Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel stattfindet. Da die Entscheidung über die Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG nicht anfechtbar ist, unterliegt auch die richterliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist keinem Rechtsmittel. Der Beschluss des Richters am Insolvenzgericht, durch welchen dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in die versäumte Erinnerungsfrist versagt worden ist, war daher nicht anfechtbar. Da damit bereits die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft war, findet auch dessen Rechtsbeschwerde nicht statt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5).

Kayser Raebel Gehrlein

Grupp Möhring