Expert witness reimbursement in patent nullity proceedings: recoverability of accommodation and daily allowance under the Travel Expenses Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Civil Procedure dismissed the court-appointed expert's claim for further compensation, limiting his reimbursement for overnight accommodation and daily allowance in a patent nullity proceeding to 72 EUR plus VAT. The dispute concerned the recoverability of travel and hotel expenses incurred by the expert, where the court determined that only the pure overnight cost of 66 EUR and a 6 EUR daily allowance for the travel day were eligible for reimbursement, while rejecting claims for flight booking time and unproven transport costs. The decision applied § 6 of the Travel Expenses Act (JVEG) in conjunction with § 4, no. c of the Income Tax Act (EStG), establishing that breakfast costs and administrative time for booking are not separately reimbursable under these provisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertExpert witness reimbursement in patent nullity proceedings: recoverability of accommodation and daily allowance under the Travel Expenses Act: Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG).
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KI-generiertVolltext
Sachverständigenvergütung im Patentnichtigkeitsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reise- und Hotelkosten sowie eines Tagegeldes
[TENOR]
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für Übernachtung und Tagegeld wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 72 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
[GRUENDE]
Der gerichtliche Sachverständige hat mit Schreiben vom 28. Januar 2011 die Kosten für die Übernachtung vom 19. auf den 20. Mai 2010 belegt. Die Hotelrechnung beinhaltet Übernachtungskosten in Höhe von 66 EUR sowie 6 EUR für das Frühstück. Erstattungsfähig sind nur die reinen Übernachtungskosten (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., JVEG § 6 Rn. 5 bis 8). Für den Anreisetag steht dem Sachverständigen außerdem über das bereits gewährte Tagegeld hinaus ein Tagegeld von 6 EUR zu (§ 6 JVEG i.V.m. § 4 Buchst. c) EStG).
Es können deshalb erstattet werden:
Übernachtungskosten
66 EUR
Tagegeld
6 EUR
72 EUR
Der Zeitaufwand für das Buchen von Flügen und Hotel fällt unter den Zeitaufwand für die Reise, der bereits vergütet worden ist. Die weiter geltend gemachten Transportkosten hat der Sachverständige trotz Aufforderung nicht belegt.
Meier-Beck Mühlens Grabinski
Hoffmann Schuster