Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV ZR 102/09 KI-generiert

Compulsory share forfeiture for incriminating acts committed while legally incapable: requirement of natural intent under § 2333 No. 1 BGB

Geschäftsnummer IV ZR 102/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant’s complaint for leave to appeal, thereby upholding the appellate court’s judgment that denied the claim for a compulsory share of the estate, leaving the lower court’s decision in favor of the estate in force. The dispute concerned whether a will-maker’s exclusion of an heir from inheritance under the German Civil Code (BGB) was valid when the exclusion was based on the heir’s prior violent act (assault with intent to cause death) while the heir was legally incapable of guilt due to mental condition. The BGH held that the appellate court correctly found the statutory prerequisites for exclusion under § 2333 No. 1 BGB (former version) were not met because the heir did not act with "natural intent" (Vorsatz) as required by Federal Constitutional Court standards, even though the will contained a sufficiently clear description of the disqualifying event; the court further clarified that this finding rendered issues regarding the burden of proof and the applicability of natural intent to other exclusion grounds under § 2333 No. 2 and § 2339 BGB moot.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 2336 Abs. 2 BGB, § 2333 Nr. 1 BGB, § 2336 Abs. 3 BGB, § 2333 Nr. 2 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG; Compulsory share forfeiture for incriminating acts committed while legally incapable: requirement of natural intent under § 2333 No. 1 BGB: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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Verwirkung Gültigkeit des Testaments gesetzliche Voraussetzungen Beweislast verfassungsmässige Anforderung Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHZ 94, 36
Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36, 40, 42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am 13.
1 BvR 1644/00
April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn.
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Volltext

Pflichtteilsrecht: Entziehung des Pflichtteils bei Handeln eines Schuldunfähigen mit natürlichem Vorsatz

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 und 2 BGB a.F. bereits daran hat scheitern lassen, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36, 40, 42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am 13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf Faustschläge auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes umschrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn. 90, 92) zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des Klägers positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Streitwert: 24.353,11 €

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller