Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZB 65/10 KI-generiert

Inadmissibility of legal appeal on points of law due to missed filing deadline and lack of qualified legal representation.

Geschäftsnummer I ZB 65/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the appellant's appeal on points of law, ordering the plaintiff to bear the costs, as the legal appeal was inadmissible. The dispute concerned the admissibility of a procedural challenge, specifically the appeal of a lower court's dismissal of the plaintiff's appeal. The Court found the appeal defective for two independent reasons: first, it was filed outside the statutory one-month deadline under § 575(1) Sentence 1 ZPO, and second, it was not filed by a legal representative admitted to practice before the Federal Court of Justice. The Court further noted that any implied application for the appointment of counsel would be rejected due to the futility of the proceedings, thereby upholding the lower court's ruling that the plaintiff's earlier appeal was inadmissible. The decision relies on §§ 522(1) Sentence 4 and 575(1) Sentence 1 ZPO regarding admissibility requirements and mandatory representation for qualified legal practice.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Inadmissibility of legal appeal on points of law due to missed filing deadline and lack of qualified legal representation: Die an sich statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht in der im Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist. Sie ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof zu sehen ist, wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Vertretung gesetzliche Voraussetzung Bestellung eines Rechtsbeistands Verspätungsausschluss E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsbeschwerde: Qualifizierter Anwaltszwang

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 30 des Landgerichts München I vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Beschwerdewert: 1.000 €

[GRUENDE]

Die an sich statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil sie nicht in der im Gesetz vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist. Sie ist aber auch deswegen unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof zu sehen ist, wäre ein solcher Antrag zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

Bornkamm Pokrant Büscher

Schaffert Löffler