Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 467/10 KI-generiert

Effect of invalid waiver of right to appeal on admissibility of criminal revision and binding preliminary ruling on admissibility

Geschäftsnummer 5 StR 467/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's criminal appeal, upholding the Berlin Regional Court's judgment that acquitted him of fraud, attempted fraud, document forgery, and abuse of professional titles due to legal insanity, while mandating his continued commitment to a psychiatric hospital. The defendant, who had initially waived the right to appeal but subsequently revoked this waiver, challenged the validity of the appeal and the court's application of mandatory security measures based on a diagnosis of bipolar affective disorder. The Court ruled that the appeal was admissible because the waiver was invalid, and affirmed the lower court's finding that the defendant lacked capacity to act due to his severe mental illness, rejecting arguments against the psychiatric evaluation. Under § 63 StGB, the commitment is justified by the persistent danger of further significant offenses, though the Court noted that the duration of enforcement must remain proportionate to the severity of the offenses under § 67b StGB, despite the absence of prerequisites for suspension of the measure.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO, § 346 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 63 StGB, § 261 StPO, § 67b StGB; Effect of invalid waiver of right to appeal on admissibility of criminal revision and binding preliminary ruling on admissibility: In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen zu den zwölf vom Angeklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten - Schalten kostspieliger Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften ohne Zahlungswillen und -fähigkeit, Versuche der Konteneröffnungen und des Erwerbs wertvoller Sachgüter unter Verwendung von Falsifikaten, Versuche betrügerischen Erlangens von Versicherungszusagen, Bedrängen von Angehörigen der Schufa als angeblicher Rechtsanwalt - und deren rechtliche Würdigung sind rechtsfehlerfrei. Auch die Anwendung des § 63 StGB, gegen die sich der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Schlagwörter

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Rechtsverzicht Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Revision des Strafurteils Handlungsfähigkeit Verbleiberecht versuchter Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 49/55
März 1955 - 5 StR 49/55, BGHSt 7, 238, und vom 15.
BGHSt 7, 238
März 1955 - 5 StR 49/55, BGHSt 7, 238, und vom 15.
5 StR 223/02
Januar 2003 - 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307, 308; Schoreit in KK, 6.
BVerfGE 70, 297
dazu BVerfGE 70, 297, 312 ff.).
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Volltext

Revision im Strafverfahren: Vorabentscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zulässigkeit wegen unwirksamen Rechtsmittelverzichts des Angeklagten

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen as Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 2010 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in fünf Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, des versuchten Betruges in zwei Fällen und des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach Urteilsverkündung hat der Angeklagte zwar zunächst Rechtsmittelverzicht erklärt, jedoch unter Widerruf des Verzichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

1. Über die Zulässigkeit der Revision hat der Senat in seinem Beschluss vom 24. Februar 2011 bereits bindend entschieden. Darin hat er den Antrag des Generalbundesanwalts zurückgewiesen, die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Er hat den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten für unwirksam, folglich dessen Revision für zulässig erachtet. Nicht anders als in Fällen der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Entscheidungen zugunsten des Revisionsführers nach § 346 Abs. 2 StPO vermochte der Senat eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit gesondert zu treffen. Wortlaut und Systematik des § 349 Abs. 1 und 5 StPO stehen dem nicht entgegen. Die Verfahrensweise ist sogar grundsätzlich geeignet, die Chancen des Revisionsführers auf Gehör durch Veranlassung des Generalbundesanwalts zu einer schriftlichen Stellungnahme zum sachlichen Gehalt der Revision zu verbessern, freilich ungeachtet der Möglichkeit eines nachgeschobenen Verwerfungsantrags aus sachlichen Gründen. Eine solche Stellungnahme hat der Generalbundesanwalt hier indessen verweigert, dies entgegen bisheriger Praxis bei Hilfsanträgen nach § 349 Abs. 2 StPO.

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen zu den zwölf vom Angeklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Taten - Schalten kostspieliger Anzeigen in Tageszeitungen oder Zeitschriften ohne Zahlungswillen und -fähigkeit, Versuche der Konteneröffnungen und des Erwerbs wertvoller Sachgüter unter Verwendung von Falsifikaten, Versuche betrügerischen Erlangens von Versicherungszusagen, Bedrängen von Angehörigen der Schufa als angeblicher Rechtsanwalt - und deren rechtliche Würdigung sind rechtsfehlerfrei. Auch die Anwendung des § 63 StGB, gegen die sich der Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich wendet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Den dem zugrunde liegenden Befund einer krankhaften seelischen Störung - in Form einer bipolaren affektiven Störung, begleitet von Autismus, Tics, einer Panikstörung und Rauschmittelabusus -, welche die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten sicher aufgehoben hat und die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begründet, hat das Landgericht auf eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung gestützt. Es hat dabei das - in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegte (UA S. 5 ff., 83 ff., 87 f.) - Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen K. verwertet, das sich als widerspruchsfrei erweist und auf rechtlich nicht zu beanstandenden Ausgangspunkten aufbaut. Die Bewertung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der dem Tatgericht gemäß § 261 StPO obliegenden Beweiswürdigung (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1955 - 5 StR 49/55, BGHSt 7, 238, und vom 15. Januar 2003 - 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307, 308; Schoreit in KK, 6. Aufl., § 261 Rn. 32 mwN). Das Landgericht hat das Gutachten als schlüssig und überzeugend erachtet. Es hat namentlich nachvollziehbar auf Grund der weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten begründet, warum es sich von der Richtigkeit einer abweichenden Beurteilung gegenüber früheren Sachverständigengutachten überzeugt hat, die lediglich eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten angenommen hatten.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung nach § 67b StGB derzeit nicht vorliegen. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass ungeachtet der Höhe der vom Angeklagten verursachten und erstrebten Vermögensschäden insgesamt im Blick auf das Gewicht seiner Taten die von ihm ausgehende Gemeingefährlichkeit aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur eine begrenzte Vollstreckungsdauer der - nach Angaben des Verteidigers ungeachtet des Senatsbeschlusses über die Zulässigkeit der Revision bereits weiterhin vollzogenen - Maßregel gestatten wird (vgl. dazu BVerfGE 70, 297, 312 ff.).

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