Charging of appellate fees despite resocialization principle and administrative cost guidelines
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (5th Senate) dismissed the convicted defendant's objection as unfounded, leaving the costs assessment in force. The defendant challenged a €1,260 fee levied for the revision proceedings, arguing it violated the principle of resocialization and administrative guidelines regarding payment capability. The court held that under § 19 Abs. 2 Satz 4 in conjunction with § 3 Abs. 2 of the Court Costs Act (GKG), the fee was correctly assessed by the costs officer in the absence of proven inability to pay, and noted that the resocialization principle does not bind the courts in this context. The court further clarified that any measures related to debt collection are outside its jurisdiction and that the proceeding itself was fee-free with no reimbursement of costs, decided by a panel of five judges pursuant to § 139 Abs. 1 GVG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG; Charging of appellate fees despite resocialization principle and administrative cost guidelines: Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.
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KI-generiertVolltext
Kosten des Strafverfahrens: Ansatz einer Gebühr für das Revisionsverfahren ungeachtet des Resozialisierungsgebots
[TENOR]
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostensansatz vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
[GRUENDE]
Der Antrag des Verurteilten ist als Erinnerung zu werten, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet. Der Rechtsbehelf ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat - was der Verurteilte hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt - nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.260 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Verurteilten widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der - die Gerichte ohnehin nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 KostVfg.
Aus dem Kostenansatz muss dem Verurteilten kein Nachteil entstehen, namentlich auch nicht unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots. Denn seinen Interessen kann im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02), hinsichtlich dessen der Verurteilte ohnehin Anträge gestellt hat. Für Maßnahmen im Zuge des Beitreibungsverfahrens besteht keine Zuständigkeit des Senats.
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/06 mwN).
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