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4 StR 623/10 KI-generiert

Sentencing for fraud: attribution of consequential financial damages as culpable consequences under § 46 Abs. 2 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 623/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) reversed the sentencing portion of a Landgericht Bochum judgment, quashing the individual and aggregate sentences of three years' imprisonment for thirteen counts of fraud, while dismissing the remainder of the defendant's appeal and remanding the case for a new hearing on sentencing. The dispute centered on whether substantial additional financial damages, primarily comprising mobile telephone call charges and device costs, could be attributed to the defendant for sentencing purposes despite not being the direct result of the fraudulent inducement. The court held that under § 46 Abs. 2 StGB, consequential losses may be considered as culpable consequences only if the perpetrator could have foreseen the nature and magnitude of the harm; because the lower court failed to find or record whether the defendant possessed the requisite intent or foreseeability regarding these specific secondary losses, the sentencing based on total damage amounts was legally defective and required remand.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 2 StGB; Sentencing for fraud: attribution of consequential financial damages as culpable consequences under § 46 Abs. 2 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Sachbeschädigung Strafzumessung Betrugsvorwurf Betrug Folgekosten finanzieller Verlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafzumessung beim Betrug: Berücksichtigung der Tatfolgen in Form weiterer Vermögensschäden

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen dazu, wie sich der in den Einzelfällen als endgültiger Schaden der Mobilfunkfirmen angegebene Betrag zusammensetzt. Obwohl jeweils eine vergleichbare Anzahl von Mobilfunkverträgen abgeschlossen wurde, differieren die Schadensbeträge erheblich. Hierzu wird lediglich in zwei Fällen mitgeteilt, dass Gesprächsgebühren von 155.441,18 € - bei einem Gesamtschaden von 229.795,60 € - und 129.790,49 € angefallen sind. Den Feststellungen lässt sich daher nicht entnehmen, dass sowohl in diesen beiden als auch in den weiter abgeurteilten Fällen die Schadensbeträge in vollem Umfang durch betrügerische Handlungen des Angeklagten herbeigeführt wurden. Auch wenn nicht unmittelbar durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung herbeigeführte weitere Vermögensschäden dem Angeklagten bei der Strafzumessung als verschuldete Tatauswirkungen angelastet werden können (§ 46 Abs. 2 StGB), setzt dies doch voraus, dass der Täter die Tatfolgen nach Art und Gewicht im Wesentlichen voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 34 m.w.N.). Zu der Frage, ob der Angeklagte über die Auszahlung der Provisionen und die Lieferung der Mobiltelefone nebst freigeschalteter SIM-Karte hinaus bezüglich der weiteren Schadenspositionen mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat oder deren Eintreten für ihn zumindest vorhersehbar war, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dies führt zur Aufhebung der nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuften Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender