Inclusion of a fully served prior juvenile sentence in a unified juvenile sentence pursuant to § 31 Abs. 2 JGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (Second Criminal Senate) reversed the lower court's sentencing portion and remanded the case for a new trial, ruling in favor of the defendant regarding the procedural handling of a prior sentence, while dismissing the remainder of the appeal as unfounded. The dispute concerned the formation of a unified juvenile sentence under the German Juvenile Court Act, specifically whether a previously imposed juvenile sentence, which the defendant had fully served after the initial judgment in the current case was issued on appeal, had to be included in the new aggregate sentence. The Court held that the formation of a unified juvenile sentence pursuant to § 31 Abs. 2 JGG is mandatory if the prerequisites for such a sentence existed at the time of the first fact-finding hearing, regardless of whether the earlier sentence had already been fully executed; this reasoning aligns with the principles applied in § 55 StGB regarding subsequent overall sentences, requiring the assessment of the execution situation at the time of the initial substantive trial.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB; Inclusion of a fully served prior juvenile sentence in a unified juvenile sentence pursuant to § 31 Abs. 2 JGG: Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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KI-generiertVolltext
Bildung einer Einheitsjugendstrafe trotz Vollstreckung der früher verhängten Strafe
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Jugendkammer - vom 5. August 2010 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. Mai 2009 wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, wegen Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Bedrohung unter Einbeziehung des auf ein Jahr neun Monate Jugendstrafe lautenden Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2008 zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil durch Beschluss vom 24. Februar 2010 (2 StR 577/09 - NStZ-RR 2010, 214) im Fall 8 der Urteilsgründe sowie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat den Angeklagten nunmehr im Fall 8 der Urteilsgründe des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat die Jugendstrafe aus dem früheren Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2008 nicht einbezogen. Diese Strafe hat der Angeklagte in Unterbrechung der Untersuchungshaft nach Erlass des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vollständig verbüßt. Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine Einbeziehung dieses Urteils deswegen nicht mehr erfolgen könne (UA S. 50). Das ist rechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteils vor, so ist § 31 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist. Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB (vgl. mwN Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10; Fischer, StGB 58. Aufl. § 55 Rn. 6a) ist auch gemäß § 31 Abs. 2 JGG auf die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senat, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6; BGH, StV 2001, 179; Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 31 Rn. 27).
Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.
Fischer Appl Schmitt
Berger Eschelbach